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2P.47/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
20. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Postfach 7820, Bern,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
betreffend
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der aus Bosnien-Herzegowina stammende B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 8. Januar 2001. Damit hatte dieser eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen. In der Sache geht es darum, dass B.________ zunächst von der Fremdenpolizei der Stadt Bern und in der Folge von den Beschwerdeinstanzen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist.
2.- a) Bevor über die Zulässigkeit der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu befinden ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG), muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind, womit sie allenfalls an das dafür zuständige kantonale Gericht zu überweisen wäre (Art. 98a OG).
b) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über Anwesenheitsbewilligungen.
Der Beschwerdeführer hat weder aus Gesetzesrecht noch gestützt auf einen Staatsvertrag einen Anspruch auf Bewilligung.
Daran ändert nichts, dass er früher während längerer Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Weder steht ihm ein Anspruch auf Verlängerung derselben noch auf Neu- oder Wiedererteilung noch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu. Auch aus dem Umstand, dass er invalid ist und ihm deswegen eine Unfallversicherungsrente zugesprochen worden ist, kann er keinen Anspruch ableiten (vgl.
BGE 126 II 377, insbes. E. 6 S. 392 ff.). Sodann ergeben sich auch aus den Bestimmungen der Begrenzungsverordnung, namentlich gestützt auf Art. 13 lit. b und f BVO , keine Ansprüche auf Anwesenheitsbewilligungen (BGE 119 Ib 33 E. 1a, 91 E. 1d S. 95 f.).
c) Das Bundesgericht lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der so genannten Unterstellungsfrage, d.h.
gegen Entscheide über die Anwendbarkeit der Begrenzungsverordnung, auch dann zu, wenn kein Anspruch auf Bewilligung besteht. Das gilt namentlich für die Frage, ob ein Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO vorliegt. Die Beschwerde ist aber nur zulässig gegen einen entsprechenden Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Feststellungsverfahren vor den Bundesbehörden. Ausgeschlossen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn wie hier eine kantonale Behörde vorfrageweise im Rahmen eines (ablehnenden) Bewilligungsentscheides das Vorliegen einer Ausnahme von der Begrenzungsverordnung verneint (BGE 122 II 186).
d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unzulässig.
3.- a) Besteht kein Anspruch auf Bewilligung, fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch am rechtlich geschützten Interesse, das nach Art. 88 OG zur Legitimation für eine staatsrechtliche Beschwerde erforderlich ist (BGE 121 I 267 E. 2; vgl. auch BGE 126 I 81). Damit ist im vorliegenden Fall in der Sache auch die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.
b) Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, die dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zustanden und deren Verletzung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 123 I 25 E. 1; 122 I 267 E. 1b). Nicht angefochten werden können dabei jedoch die Würdigung der Beweise sowie der Umstand, dass Beweisanträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt wurden, liefe dies doch auf eine Prüfung der Sache selber hinaus (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Genau darum handelt es sich aber bei der formellen Rüge des Beschwerdeführers, der Regierungsrat habe von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen. Dieser hat nämlich dargelegt, dass er die Sachlage als genügend erstellt erachtete, um seinen Entscheid fällen zu können. Er hat damit die angebotenen Beweise als nicht mehr wesentlich beurteilt bzw. seinen Entscheid in antizipierter Beweiswürdigung getroffen.
c) Demnach ist auch die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, woran die ausführlichen, über weite Strecken aber unklaren bzw. konfusen Darlegungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.
4.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht eingetreten werden kann.
b) Da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ), wobei seiner finanziellen Lage bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1 OG).
c) Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: