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[AZA 7] 
I 572/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber 
Arnold 
 
Urteil vom 20. Februar 2002 
 
in Sachen 
H.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Grand, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, 
gegen 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner 
 
In Erwägung, 
 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA), H.________ mit Verfügungen vom 12. April 1999 und 12. Januar 2000 Taggelder zugesprochen hatte, deren Berechnung sie u.a. 
eine Betriebszulage von Fr. 56.-/Fr. 59.- zu Grunde legte, 
dass die SVA im Zuge einer Nachkontrolle zum Ergebnis gelangte, der Versicherte erfülle die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betriebszulage nicht, weshalb sie mit Verfügung vom 28. Januar 2000 die zu viel ausbezahlten Taggeldbetreffnisse im Umfange von Fr. 20'120. 40 zurückforderte, 
 
dass H.________ auf eine Anfechtung dieser Rückerstattungsverfügung verzichtete, jedoch durch die X.________ Treuhand GmbH ein Erlassgesuch einreichen liess, welches die SVA mit Verfügung vom 8. Mai 2000 ablehnte, 
dass die SVA mit fünf Verfügungen vom 28. Januar 2000 das Taggeld für die Bezugsperioden vom 6. Januar bis 
7. Februar, 8. Februar bis 30. Juni, 1. Juli bis 31. Dezember 1999, 1. bis 30. Januar und 31. Januar bis 18. Juni 2000 neu - ohne Betriebszulage - festlegte, 
dass diese Taggeldverfügungen ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, 
dass die SVA am 30. Juni 2000 für die Anspruchsperiode vom 19. Juni bis 31. Dezember 2000 eine betraglich - u.a. 
wegen Wegfalls einer lohnbedingten Kürzung - modifizierte, ansonsten unveränderte Taggeldverfügung erliess, 
dass H.________ hiegegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben liess mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2000, die SVA zu verpflichten, ihm die zu Unrecht vorenthaltenen Betriebszulagen von Fr. 56.- pro Tag auszurichten und dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte, 
dass der Präsident des kantonalen Versicherungsgerichts dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ablehnte, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Versicherte während der Warte- und Eingliederungszeit weiterhin mit anfallenden Betriebskosten belastet werde, was den Anspruch auf Betriebszulage ausschliesse (Präsidialverfügung vom 15. September 2000, versandt am 25. September 2000), 
dass H.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit den Anträgen: 
"1. Die angefochtene Verfügung des Versicherungsgerichtspräsidenten 
vom 25.9.2000 sei aufzuheben; 
2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Versicherungsgericht 
St. Gallen die unentgeltliche Prozessverbeiständung 
zu gewähren; 
3. Der Beschwerdegegner sei als befangen zu erklären; 
... ." 
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit von vornherein unzulässig ist, als beantragt wird, der Gerichtspräsident habe für das kantonale Hauptverfahren in den Ausstand zu treten, da hierüber kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist (Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG; BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen), 
dass der Schluss des kantonalen Gerichtspräsidenten auf Aussichtslosigkeit Bundesrecht nicht verletzt (Art. 104 lit. a OG), weil nach Lage der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer während der Warte- oder Eingliederungszeit Betriebskosten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterhin zu tragen hätte (Art. 23 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 EOG; BGE 117 V 280f. Erw. 4a mit Hinweisen), woran sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern können, 
dass der gegen die Taggeldverfügung vom 30. Juni 2000 gerichteten vorinstanzlichen Beschwerde sodann auch insofern von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann, als sie sich auf die Zeit vor dem 19. Juni 2000 bezieht, über welche Anspruchsberechtigung mit den erwähnten, unangefochten gebliebenen Taggeldverfügungen am 28. Januar 2000 rechtskräftig entschieden worden war, 
dass aber auch hinsichtlich der Anspruchsperiode nach dem 19. Juni 2000 fraglich ist, ob bezüglich der Betriebszulage noch von einem beschwerdeweise anfechtbaren Verwaltungsakt ausgegangen werden kann, wurde doch über die Betriebszulagenberechtigung während der hier zur Diskussion stehenden Wartezeit und Eingliederungsperiode mit der Rückerstattungsverfügung und den gleichentags erlassenen neuen Taggeldverfügungen vom 28. Januar 2000 formell rechtskräftig entschieden und trifft die strittige Verfügung vom 30. Juni 2000 lediglich in betraglicher Hinsicht eine neue Anordnung, welche Art von Verfügung grundsätzlich nicht erneut den Beschwerdeweg öffnet (vgl. BGE 117 V 8 und 121, 116 V 62), 
dass das Verfahren betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Prozess letztinstanzlich kostenfrei ist, 
 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2002 
 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: