Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.330/2005 /ruo
Urteil vom 20. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) reichten am 7. Juni 2005 beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung X.________ ein mit dem Begehren, diese sei zu verurteilen, ihnen einen, in gerichtlich zu bestimmender Höhe, Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag, samt Zins zu 5 % sei 15. September 2004 innert richterlich festzusetzender Frist zu bezahlen. Mit ihrer Klage forderten sie von der Rechtsschutzversicherung X.________ die Bezahlung von Anwaltshonoraren aus verschiedenen Verfahren. Ihr Anwalt, Fürsprecher C.________, machte insgesamt ein Guthaben von Fr. 24'299.15 geltend.
In diesem Verfahren beantragten die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlichen Anwalt. Der Gerichtspräsident verneinte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer und wies das Gesuch mit Entscheid vom 5. September 2005 kostenfällig ab.
Dagegen reichten die Beschwerdeführer Rekurs ein, den das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, am 28. Oktober 2005 kostenfällig abwies. Es bejahte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, verneinte aber die Erfolgsaussichten ihrer Forderungsklage.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den Entscheid des Appellationshofes vom 28. Oktober 2005 und den Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 5. September 2005 aufzuheben. Die Beschwerdesache sei zu neuer Bearbeitung und zu neuem Entscheid an den Appellationshof, eventuell an den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen zurückzuweisen im Sinne der Erwägungen und mit der Weisung, den Beschwerdeführern das Recht auf unentgeltliche Prozessführung einerseits im Zivilhauptprozess und anderseits in den Verfahren betreffend Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung vor dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und im Rekursverfahren vor dem Appellationshof zuzuerkennen und der unterzeichnete Anwalt sei ihnen als armenrechtlicher Anwalt in allen Verfahren beizuordnen.
Ferner ersuchen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
Der Appellationshof verzichtete auf eine Vernehmlassung.
C.
Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Appellationshofes, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein Rekurs gegen die Nichtbewilligung des Gesuchs abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass es den Beschwerdeführern verwehrt wäre, den Forderungsprozess zu führen, wenn sie einen geforderten Kostenvorschuss nicht zu leisten vermöchten, bzw. dass sie ihre Interessen ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahr-nehmen müssten, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Der Entscheid vom 28. Oktober 2005 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Appellationshofes vom 28. Oktober 2005 (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich die Beschwerdeführer direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 5. September 2005 richten und dessen Aufhebung verlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Das gilt auch für staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richten (BGE 129 I 129 E. 1.2.4). Das Bundesgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es dies, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht (BGE 129 I 129 E. 1.2.3). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Sache sei an den Appellationshof bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen unter Erteilung der Weisung, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese Verfassungsbestimmung und machen nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).
4.
Bevor die Beschwerdeführer auf den konkreten Einzelfall eingehen, thematisieren sie "Grundsatzfragen der Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV".
4.1 So fordern sie, es sei an der Zeit, dass das Bundesgericht die Voraussetzungen der Zuerkennung des Rechtes auf unentgeltliche Prozessführung neu definiere, insbesondere unter Einbezug der Waffengleichheit. Darauf kann nicht eingetreten werden, da hiermit nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts durch den angefochtenen Entscheid aufgezeigt wird. Ohnehin sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 29 Abs. 3 BV definiert.
4.2 Weiter rügen sie, es sei rechtlich unhaltbar, dass der Appellationshof im Rahmen der Begründung der Aussichtslosigkeit auf die Einwendungen der Rechtsschutzversicherung X.________ im Hauptprozess Bezug nehme, diese aber anderseits im Rekursverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht als Gegenpartei aufführe. Der Ausschluss der Gegenpartei aus dem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei verfassungswidrig, weil dies eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Darauf ist nicht einzutreten, fehlt den Beschwerdeführern doch das Rechtsschutzinteresse, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei geltend zu machen. Die Rüge geht überdies fehl. Nach bernischem Zivilprozessrecht wird über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar nach Anhörung der Gegenpartei entschieden (Art. 80 Abs. 1 ZPO/BE). Entsprechend holte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen die Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung X.________ ein. Diese ist aber im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und einem diesbezüglichen Rekursverfahren nicht Partei; es handelt sich um einen richterlichen Akt administrativer Natur (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 4 zu Art. 79). Diese Konzeption ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.3 Ebenso wenig ist Art. 29 Abs. 3 BV dadurch verletzt, dass nach Art. 79 Abs. 4 ZPO/BE dem Gesuchsteller bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten auferlegt werden, erweist sich doch das Gesuch bei einer Ablehnung als aussichtslos.
5.
5.1 Der Appellationshof bejahte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, beurteilte indessen ihr Begehren im Hauptprozess als aussichtslos. Dabei umschrieb er die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ging insoweit korrekt vor.
5.2 Die Frage der Aussichtslosigkeit überprüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher grundsätzlich frei (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen). Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht (BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (BGE 130 III 213 E. 3.1; 120 II 280 E. 6a S. 283; 118 II 50 E. 4 S. 55).
5.3 Solches kann dem Appellationshof nicht vorgeworfen werden. Er erwog, es sei fraglich, ob überhaupt auf die Klage eingetreten werden könne. Denn es bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob die Forderung, welche die Aufwendungen von Fürsprecher C.________ im Umfang von über Fr. 24'000.- beinhalte, den Beschwerdeführern tatsächlich zugesprochen werden könnte, und ob die Klage nicht eine zum vornherein unerreichbare Forderung beinhalte. Aus der Klage gehe deutlich hervor, dass Fürsprecher C.________ allein in seinem Interesse handle. Er lege nicht dar, dass die Beschwerdeführer seine Honorarforderungen bezahlt hätten und nun von der Rechtsschutzversicherung X.________ dafür Ersatz verlangten, oder aber, dass sie von ihm belangt werden könnten, wenn die Rechtsschutzversicherung X.________ ihm seine Forderungen nicht bezahle. Folglich müsste bereits das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer verneint werden. Nicht anders lasse sich die Aktivlegitimation beurteilen. Gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Rechtsschutzversicherung X.________ einen Rechtsschutzvertrag abgeschlossen hätten, folge, dass sie nicht direkt gegenüber Fürsprecher C.________ kostenpflichtig würden, sondern die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernehme (Ziff. 2.1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die Lehre sei sich offenbar nicht einig, ob die Rechtsschutzversicherung alleinige Schuldnerin des Rechtsvertreters sei, oder ob die Kostengutsprache als Schuldbeitritt oder kumulative Schuldübernahme zu gelten habe. So oder anders bestünden grösste Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Insbesondere erschienen die Ausführungen der Rechtsschutzversicherung X.________ überzeugend, dass Fürsprecher C.________ seine Honorarforderungen gegenüber ihr geltend machen müsse.
5.4 Eingeklagt sind die Honorarforderungen von Fürsprecher C.________. Dieser wurde von den Beschwerdeführern beauftragt. Da die Beschwerdeführer indessen bei der Rechtsschutzversicherung X.________ Rechtsschutz versichert sind, leistete diese gegenüber Fürsprecher C.________ Kostengutsprache, entsprechend Ziffern 2.1.1 und 7.3 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Wirkung einer solchen Kostengutsprache wird von einem Teil der Lehre als Schuldbeitritt bzw. kumulative Schuldübernahme verstanden (Daniel Siegrist, Die Deckung von aussergerichtlichen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, HAVE 2003 S. 215 ff., S. 216; Marcel Süsskind, Die Rechtsschutzversicherung, plädoyer 3/1992 S. 34 ff., S. 39; Philippe Reymond, L'avocat et l'assurance de protection juridique - Quelques questions choisies, Anwaltsrevue 7/2000 S. 11 ff., S. 17). Die Rechtsschutzversicherung haftet demnach neben dem Mandanten solidarisch für die Honorarforderung (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 3841). Nach einer anderen Meinung wird die Rechtsschutzversicherung im Umfang der Kostengutsprache gar die alleinige Schuldnerin des Anwalts (Raymond Didisheim, L'avocat et l'assurance de protection juridique, in: Chaudet/Rodondi [Hrsg.], L'avocat moderne, Basel/Genf/München 1998, S. 115 ff., S. 122).
Wird - zu Gunsten der Beschwerdeführer - von der Konzeption der kumulativen Schuldübernahme ausgegangen, bleiben die Beschwerdeführer Schuldner der Honorarforderung ihres Anwalts. Sofern sie von diesem belangt werden, können sie sich aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Rechtsschutzversicherung X.________ schadlos halten. Dass diese Konstellation hier vorläge, ist nun allerdings mitnichten dargetan, ja nicht einmal behauptet. Im Gegenteil wird in der Klage ausgeführt, Fürsprecher C.________ habe direkt von der Rechtsschutzversicherung X.________ die vertragsgemässe Bezahlung der Anwaltshonorare aus den verschiedenen Verfahren verlangt (mit Hinweis auf sein Mahnschreiben an die Rechtsschutzversicherung X.________ vom 20. August 2004). Wie der Appellationshof zutreffend feststellt, lässt die Abfassung der Klage darauf schliessen, dass Fürsprecher C.________ in eigenem Interesse klagt. Er benützt die Klage im Namen der Beschwerdeführer, um in Wirklichkeit seine eigenen Forderungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung X.________ geltend zu machen. Da die Beschwerdeführer selber nach ihren Behauptungen aber nicht belangt wurden noch werden sollen, ist ihr Interesse an der Klage nicht ersichtlich, weshalb - wie der Appellationshof zutreffend erwog - sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch ihre Aktivlegitimation wohl zu verneinen sein werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Appellationshof die Klage als aussichtslos beurteilte.
5.5 Der Appellationshof wies das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. den Rekurs zu Recht ab. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht dargetan. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden ( Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Demnach sind den unterliegenden Beschwerdeführern die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: