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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.7/2006 /bnm 
 
Urteil vom 20. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch 
seine Mutter, Y.________, Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 
23. Dezember 2005 (7B.135/2005), 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Auf Veranlassung von X.________ (geb. 1991, Sohn von Z.________) stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen Z.________ und W.________ (Konkubinatspartnerin von Z.________) über Fr. 55'000.-- gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG aus. Grund der Arrestforderung bilden ein Unterhaltsvertrag, der Verlustschein vom 21. Oktober 2003 sowie die Eheschutzverfügung vom 18. Februar 1999. Verarrestiert wurden unter anderem der Monatslohn des Schuldners von netto Fr. 4'400.-- zuzüglich Kinderzulagen, ferner Konten bei der Bank S.________ sowie zwei Fahrzeuge. Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt Oberengadin gleichentags vollzogen. 
 
Gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberengadin führten Z.________ und auch W.________ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, für den Fall, dass ihre Arresteinsprachen nicht gutgeheissen würden. Sie beantragten die Aufhebung des Arrestvollzuges vom 22./29. März 2005 wegen Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit. 
 
Am 13. Juni 2005 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerden teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Arresturkunden Nr. 1 und Nr. 2 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie Abänderung und Ergänzung der Arresturkunden an das Betreibungsamt Oberengadin zurück. 
A.b Mit Urteil vom 23. Dezember 2005 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine von X.________ gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. Juni 2005 eingereichte Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Dezember 2005 hat X.________ ein Revisionsgesuch eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesgerichts sei insofern zu revidieren, als es davon ausgehe, es könne nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, weil die Schuld mehr als 6 Monate vor Stellung des Fortsetzungsbegehrens entstanden sei. Sodann sei im Sinne der Beschwerde vom 20. Juli 2005 die pfändbare Lohnquote des Schuldners auf monatlich CHF 414.35 festzusetzen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsteller hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 11. Januar 2006 in Empfang genommen, und das bei der Post am 13. Januar 2006 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 16. Januar 2006 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30-tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt (Art. 141 lit. a OG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlicher Beschwerden (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). 
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 23. Dezember 2005 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG nicht berücksichtigt. 
2.2 Wie das Bundesgericht mehrfach im Zusammenhang mit Art. 63 Abs. 2 OG, wo ebenfalls von Versehen bei Tatsachenfeststellungen die Rede ist, ausgeführt hat, setzt dieser Begriff voraus, dass der Richter es unterlassen hat, eine bestimmte Akte aus dem Dossier zu prüfen, oder dass er sie falsch gelesen und sich unabsichtlich von ihrem wahren Wortlaut, besonders von ihrem wahren Wortsinn entfernt hat. Daneben ist erforderlich, damit von Versehen gesprochen werden kann, dass sich das Bundesgericht - was aus der veröffentlichten Rechtsprechung nicht hervorgeht - auf die bedeutende Tatsachenbehauptung gestützt haben muss, die man ihm vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben. Entscheidet es als Berufungsinstanz, hat es seiner Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz festgestellt worden sind, es sei denn, es wären dabei bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt worden, offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen von Amtes wegen zu berichtigen oder der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand zu vervollständigen (BGE 115 II 399 f.). 
 
Gemäss Art. 81 OG finden u.a. Art. 43 und Art. 63-66 OG für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entsprechend Anwendung. Die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 115 II 399 zum Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 136 lit. d OG gelten somit auch für das vorliegende Revisionsgesuch. 
2.3 
2.3.1 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 23. Dezember 2005 sich bloss mit dem Arrestbefehl vom 22. März 2005 befasst. Die Arrestforderung basierte auf dem Verlustschein vom 21. Oktober 2003, welcher für verfallene Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom April 2002 bis 31. März 2003 ausgestellt worden war. Daraus wurde gefolgert, dass der auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG abgestützte Arrestbefehl für Unterhaltsforderungen erlassen wurde, die fast 2 Jahre vorher in Betreibung gesetzt worden waren. Aufgrund dieser Tatsache befand das Bundesgericht, ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sei nicht mehr zulässig, weil dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Arrestbefehls zulässig sei. 
2.3.2 Der Gesuchsteller führt insbesondere an, es sei übersehen worden, dass die Forderung nicht allein auf dem Verlustschein aus dem Jahr 2003 basiere. Auf dem eingereichten Zahlungsbefehl vom 11. April 2005 stehe unter dem Titel "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung", dass die Forderung einerseits auf dem genannten Verlustschein beruhe. Andererseits betreffe sie aber Kinderunterhaltsbeiträge vom 1. April 2002 bis 30. April 2005 à monatlich CHF 500.-- (37 Monate). Auch aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 13. Juni 2005 ergebe sich, dass die Forderung nicht allein auf dem Verlustschein beruhe, sondern auf dem Unterhaltsvertrag, dem Verlustschein vom 21. Oktober 2003 und der Eheschutzverfügung vom 18. Februar 1999. 
2.3.3 Bei Abfassung ihres Urteils vom 23. Dezember 2005 war die erkennende Kammer an die tatsächliche Feststellung der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), dass der Arrestbefehl aufgrund eines Verlustscheins mit den darin in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen für 12 Monate während des angeführten Zeitraums ausgestellt wurde. Dass der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2005 den Zahlungsbefehl vom 11. April 2005 nebst dem Arrestgesuch vom 14. März 2005 auch den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2005 unter dem Titel "A. Prozessgeschichte" erwähnt hat, ist richtig. Dies ist allerdings unbehelflich: Zunächst einmal hatte der Hinweis lediglich beiläufigen Charakter, denn unter dem Titel "C. Materielles" wurden die Dokumente, gestützt auf welche der Gesuchsteller einen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners verlangte, nicht mehr erwähnt. Entscheidend ist allerdings, dass im angefochtenen Urteil diese Akten nicht in die Entscheidfindung mit einbezogen worden sind und dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz diesbezüglich auch kein offensichtliches Versehen vorgeworfen hat. 
2.4 Gemäss BGE 115 II 399 S. 400 darf aber der Berufungskläger - bzw. Beschwerdeführer im Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG -, der es unterlässt, vor der Berufungsinstanz das offensichtliche Versehen geltend zu machen oder es nicht genügend begründet, nicht anschliessend mittels eines Revisionsgesuchs vor Bundesgericht behaupten, es habe eine Tatsachenfeststellung der kantonalen Instanz nicht von Amtes wegen berichtigt, auch wenn diese Tatsachenfeststellung offensichtlich auf einem Versehen beruhte. In der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2005 war vom Gesuchsteller jedenfalls kein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend gemacht worden. In den Ausführungen zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde lediglich erwähnt, die Vorinstanz habe die zitierte Bundesgerichtspraxis übersehen. 
2.5 Das Revisionsbegehren muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. 
3. 
Nach dem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat für das Revisionsverfahren das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung gestellt. Da das Revisionsbegehren von vornherein keinen Erfolg haben konnte, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Da der Gesuchsteller offensichtlich mittellos ist, kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Gesuchsgegnern, dem Betreibungsamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: