Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 88/05
Urteil vom 20. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
L.________, 1938, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Industries Vaudoises, Avenue d'Ouchy 47, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 12. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
L.________ (geboren 15. Juli 1938) ist seit 1. März 1963 mit der am 17. Mai 1941 geborenen A.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Söhne, geboren 1964 und 1965. Am 29. Januar 2001 ersuchte L.________ bei der Ausgleichskasse Industries Vaudoises (nachfolgend: Ausgleichskasse) um eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente, welche die Ausgleichskasse ihm (einschliesslich einer Zusatzrente für die Ehefrau) mit Verfügung vom 10. Juli 2001 per 1. August 2001 zusprach. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2004 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004) berechnete die Ausgleichskasse seine Altersrente zum 1. August 2003 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters) und 1. Juni 2004 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch die Ehefrau) neu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab.
C.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien seine Altersrente infolge der Zusatzrente der Ehefrau nicht zu kürzen und ihm der infolge der Zusatzrente der Ehefrau abgezogene Betrag von monatlich Fr. 85.- nachzuzahlen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingaben vom 26. und 30. Mai 2005 legt L.________ die Antwort der Ausgleichskasse bezüglich der Berechnung der Rente von A.________ auf und äussert sich nochmals zur Sache.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision), den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG) sowie deren Berechnung (Art. 29ter ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (altArt. 22 AHVG; lit. e Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision), die Möglichkeit des Rentenvorbezugs (Art. 40 AHVG; Art. 56 AHVV; lit. d Abs. 2 und lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision) und die Plafonierung von Ehepaarrenten (Art. 35 AHVG). Darauf wird verwiesen. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 29bis ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV) stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV zwingendes Recht dar (BGE 131 V 1).
2.
Der Versicherte macht geltend, dass er auf Grund der erhaltenen Auskünfte mit einer höheren Rente rechnen durfte. Zudem stelle die Zusatzrente der Ehefrau keinen Vorbezug dar und unterliege somit nicht der Kürzung. Die Zusatzrente seiner Ehefrau habe auch nichts mit seiner Rente zu tun.
3.
Die Vorinstanz hat die Berechnung der Renten ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre einlässlichen Erwägungen verwiesen wird. Beizufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des Versicherten die Zusatzrente für seine Ehefrau keinen eigenständigen Rechtsanspruch darstellt, sondern untrennbar mit seiner Altersrente, der Stammrente, verbunden ist (altArt. 22 AHVG; vgl. auch Rz 3211 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). Nach dem Gesagten gehört die Zusatzrente der Ehefrau ebenfalls zur vorbezogenen Altersrente und unterliegt wie diese der Kürzung (vgl. hiezu insbesondere lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision, welche die Kürzung der Zusatzrente der Ehefrau bei Vorbezug der Altersrente des Ehemannes regelt).
4.
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vorgängig zu seinem Entschluss bei der Gemeindezweigstelle sowie bei der kantonalen Ausgleichskasse über die Folgen eines allfälligen Rentenvorbezugs informiert. An eine schriftliche Bestätigung der erhaltenen Angaben habe er nicht gedacht, da ihm alles geregelt und verständlich erschienen sei. Diese Informationen hätten sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen, was er jedoch erst auf Grund der konkreten Berechnungen der Ausgleichskasse in den Verfügungen vom 14. Mai 2004 erfahren habe. Nach Zusprechung der Zusatzrente für die Ehefrau habe er sich erneut bei der Gemeindezweigstelle und der kantonalen Ausgleichskasse erkundigt, jedoch keine schriftliche Antwort erhalten. Das X.________ habe den Anspruch dann schriftlich bestätigt; von einer späteren Rentenreduktion sei jedoch keine Rede gewesen.
4.4 Das seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist für die Beurteilung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht massgebend, da die Auskünfte, auf welche sich der Versicherte beruft, im Frühjahr und Sommer 2000 und damit vor In-Kraft-Treten des ATSG gegeben wurden (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.5 Massgebend für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben können nur Auskünfte von Behörden sein. Das X.________ gehört als privater Berater nicht dazu. Der Beschwerdeführer kann die geltend gemachten falschen Auskünfte der Gemeindezweigstelle und der kantonalen Ausgleichskasse weder durch ein schriftliches Dokument belegen, noch vermag er den Namen der Auskunft erteilenden Person zu nennen. Da somit bereits die falsche Auskunft nicht erstellt ist, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegeben sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: