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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 514/05 
 
Urteil vom 20. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ (geb. 1957) arbeitet als selbstständig erwerbender Zahnarzt. Er meldete sich wegen eines Augenleidens am 10. August 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Februar 2001 lehnte die IV-Stelle Bern dieses Gesuch ab. 
Auf ein neues Leistungsgesuch hin gewährte die IV-Stelle M.________ Berufsberatung und nahm eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor. Die Auszahlung einer Rente lehnte sie mit Verfügung vom 9. August 2004 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren medizinischen Abklärungen und exakter Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung bzw. altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung eines ersten Gesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Die Vorinstanz stützte sich in erster Linie auf das Gutachten der Augenklinik X.________ vom 27. Oktober 2003, wonach der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt noch zu 75 % arbeitsfähig sei. Der darauf basierende Erwerbsvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 %. Dabei zogen Verwaltung und Vorinstanz lediglich die in den Jahren 2002 und 2003 erzielten Geschäftsergebnisse in die Vergleichsrechnung ein. Das Jahr 2001 sei nicht repräsentativ, da die bislang angestellte Assistenzärztin auf Ende Dezember 2000 gekündigt habe, weshalb der Beschwerdeführer 2001 viele Kunden habe abgeben müssen und daher nicht voll ausgelastet gewesen sei. Sodann habe die IV-Stelle in ihrem entsprechenden Abklärungsbericht den Lohn der Ehefrau und die Abschreibungen zu Recht nach unten korrigiert. 
2.2 Demgegenüber lässt der Versicherte geltend machen, er leide neben seinen Augenproblemen zusätzlich an Burnout-Symptomen. Seine Arbeitsfähigkeit werde in den andern medizinischen Unterlagen tiefer eingeschätzt. Es sei sodann falsch, die Zahlen des Jahres 2001 beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Er habe die Dentalassistentin seinerzeit behinderungsbedingt angestellt, da er nicht mehr alle Arbeiten selber habe erledigen können. Durch deren Kündigung verliere er erheblich an Einnahmen. Dieser Gewinneinbruch aus dem Jahr 2001 sei somit auf die Augenprobleme zurückzuführen und zu berücksichtigen. Im Weiteren beziehe seine Ehefrau seit 1. Januar 2003 wegen eines höheren Pensums einen Lohn von Fr. 24'000.- und nicht, wie von der IV-Stelle korrigiert, bloss Fr. 15'000.-. Sodann seien die von der IV-Stelle akzeptierten Abschreibungen realitätsfremd. Da der Beschwerdeführer von einem Privatversicherer eine Invalidenrente beziehe, welche sich an dem von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad orientiere, sei er darauf angewiesen, dass der Invaliditätsgrad exakt berechnet werde, selbst wenn er unter 40 % liegen sollte. 
2.3 Gemäss dem erwähnten Gutachten der Augenklinik X.________ vom 27. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer als Zahnarzt und bei der Erledigung der administrativen Arbeiten unterschiedlich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung aller Faktoren vermöge er noch eine 75%ige Leistungsfähigkeit zu erbringen. Demgegenüber beziffert Dr. med. T.________, Augenarzt FMH, die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 12. Juni 2003 unter Verweis auf frühere Berichte weiterhin unverändert mit 50 %. Im Bericht vom 13. Oktober 2004 führt Dr. T.________ aus, der Beschwerdeführer mute sich mehr Arbeit zu, als er auf Grund seiner Einschränkungen noch ausführen könne. Sein Zustand sei daher nicht stabil. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wäre medizinisch durchaus vertretbar. Im Bericht vom 18. April 2005 schätzt die Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde am Spital Y.________ die Arbeitsunfähigkeit auf Grund des derzeitigen Arbeitspensums von 65 % bis 70 % auf mindestens 30 %. Die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit relevanten Faktoren hätten sich im Vergleich zu April 1998 nicht wesentlich geändert. 
2.4 Die ärztlichen Akten stimmen insoweit überein, als seit 1998 keine relevante Verschlechterung des Zustandes eingetreten ist. Selbst Dr. T.________ behauptet dies nicht, wenn er auf die Möglichkeit einer langsamen Abnahme der Sehfähigkeit hinweist. Unterschiedlich ist nur die Einschätzung der bei den gegebenen Gesundheitsschäden noch zumutbaren Arbeitsleistung. Weder das Spital Y.________ noch die Augenklinik X.________ erachten das vom Versicherten geleistete Pensum als seine Kräfte übersteigend. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist daher auf das Gutachten der Augenklinik X.________ abzustellen. Ein Bedarf nach weiteren Abklärungen ist nicht ausgewiesen. Der kurz gehaltene Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Arzt für Homöopathie SVHA, vom 3. Dezember 2004 vermag daran nichts zu ändern. Soweit dieser die Arbeitsunfähigkeit als Zahnarzt beziffert, äussert sich ein Facharzt für Allgemeine Medizin zu einem Problem, mit dem sich in erster Linie Augenspezialisten zu befassen haben. Anderseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 
2.5 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem 2002 und 2003 geleisteten Pensum seine Möglichkeiten optimal ausgenutzt hat. Die Einkommenszahlen des Jahres 2001 sind zu Recht nicht berücksichtigt worden. Nach der Kündigung der Dentalassistentin auf Ende 2000 begann das Jahr 2001 unter veränderten Umständen. Wäre die Assistentin an ihrer Stelle geblieben, hätten sich keine derartigen Veränderungen ergeben. Der Beschwerdeführer hätte überdies eine andere Assistentin anstellen können. Dass er darauf verzichtet, Kunden an Drittärzte verwiesen, erst 2004 eine Dentalhygienikerin angestellt und damit Erwerbseinbussen in Kauf genommen hat, ist nicht der Invalidenversicherung anzulasten. Ausserdem gibt der Versicherte an, mehr Kunden als erwartet verloren zu haben, weshalb er entgegen seiner ursprünglichen Absicht wieder neue Klienten akzeptiert habe. Damit räumt er ein, dass er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit während des Jahres 2001 teilweise nicht verwertet hat. Die Einkommenszahlen dieses Jahres sind somit nicht repräsentativ. 
2.6 In Bezug auf den Lohn der Ehefrau wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugestanden, dass deren genaue Anzahl an Arbeitsstunden nicht bekannt sei, weshalb das von der Abklärungsperson vorgeschlagene Pensum von 20 % akzeptiert worden sei. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. Für ein derartiges Pensum zur Erledigung administrativer Arbeiten ist eine Entlöhnung von Fr. 24'000.- (d.h. Fr. 120'000.- für 100 %) zu hoch. Im Weiteren stellt sich das Problem, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, dank des ehelichen Verhältnisses beim Lohn seiner Ehefrau von marktüblichen Ansätzen abzuweichen. Er bleibt den Beweis schuldig, dass die Frau 30 % bis 40 % arbeitet. Deshalb dringt er mit seinen Einwendungen nicht durch. 
2.7 Der Beschwerdeführer verlangt sodann höhere als die von der IV-Stelle zugelassenen Abschreibungen, da er wegen den durch den Eigentümer der Praxisräumlichkeiten beabsichtigten Renovationen mit einem Umzug rechnen müsse. Dieses Argument beruht auf einer momentan noch ungewissen und nicht näher belegten Zufälligkeit, die in andern Gebäuden nicht in der selben Weise auftreten würde. Daher ist dies ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sodann fehlt jeglicher Beleg zur privaten Versicherung, die angeblich auf einen exakten Invaliditätsgrad angewiesen sei. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: