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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 675/05 
 
Urteil vom 20. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 10. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene B.________, seit April 2001 Schweizer Bürger, war zuletzt ab Februar 1999 als Hilfsarbeiter und Schleifer in der Firma F.________ tätig. Im Oktober 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz gewährte zunächst mit Mitteilung vom 8. Januar 2002 Arbeitsvermittlung und sprach dem Versicherten sodann mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Die vom Versicherten gegen die Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Verwaltung ab (Einspracheentscheid vom 18. März 2005). 
B. 
B.________ führte hiegegen Beschwerde mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei eine ganze Rente ab 1. März 2002 und eventualiter eine berufliche Massnahme in Form einer Eingliederung in einer geschützten Werkstätte zuzusprechen. Mit Entscheid vom 10. August 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, wobei es zugleich die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einsprache- und im kantonalen Gerichtsverfahren verneinte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die IV-Stelle sei zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2002 zu verpflichten; eventualiter sei Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die IV-Stelle hat sich im Einspracheentscheid vom 18. März 2005 unter Hinweis auf ein nach Erlass der Verfügungen vom 26. Juni und 7. Juni 2003 vom Versicherten gestelltes, als Rentenrevisionsbegehren betrachtetes Leistungsgesuch und einen am 19. August 2004 erstellten Arztbericht vorbehalten, über die Frage einer allfälligen revisionsweisen Änderung der Rentenberechtigung ab September 2004 sowie über berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung und (erneuter) Arbeitsvermittlung separat zu verfügen. Zur Begründung führte sie an, hiefür seien gefestigte Erkenntnisse über die aktuell gegebene gesundheitsbedingte Beeinträchtigung nötig, was ergänzende Abklärungen erfordere. 
Das Vorgehen der Verwaltung ist vom kantonalen Gericht richtigerweise für zulässig erachtet worden. In Bezug auf die Rentenrevisionsfrage erhebt der Versicherte auch keine Einwendungen. Was die beruflichen Massnahmen betrifft, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter die Zusprechung von Arbeitsvermittlung beantragt und dazu ausgeführt, soweit die Verwaltung darüber unter Hinweis auf künftige Entwicklungen noch nicht verfügt habe, stelle ihr Verhalten eine Verweigerung einer Verfügung dar. Zumindest sei die IV-Stelle gehalten, die nötigen Abklärungen zu treffen. Hiezu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Januar 2002 bereits gewährt und auch beansprucht worden war. Inwiefern das Vorgehen der Verwaltung, über die erneute Gewährung von Arbeitsvermittlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen erst nach ergänzenden Abklärungen entscheiden zu wollen, eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Versicherte selber offensichtlich von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ausgeht. 
Was im Besonderen den Eventualantrag auf erneute Gewährung von Arbeitsvermittlung betrifft, kann darauf nicht eingetreten werden, da über diesen Anspruch noch nicht verfügt wurde und es daher an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. 
1.2 Den Beschwerdeantrag auf Eingliederung in einer geschützten Werkstätte hat das kantonale Gericht als Begehren um eine - der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte - Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer solchen Werkstätte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG interpretiert. Es hat den Antrag, zu welchem die IV-Stelle vernehmlassungsweise Stellung genommen hatte, materiell geprüft und unter Hinweis auf die vom Versicherten vor Eintritt der Invalidität über mehrere Jahre ausgeübte Erwerbstätigkeit abgewiesen. Diese Beurteilung ist rechtmässig und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt. 
2. 
Zu beurteilen bleibt demnach einzig, ob der Versicherte bis August 2004 Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente hat und ob der Rentenbeginn auf den 1. März 2002 anstelle des 1. Mai 2002 anzusetzen ist. 
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen, auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht, sind im Einsprache- und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach dem Versicherten unter Berücksichtigung der bestehenden Rückenproblematik die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist auch die Notwendigkeit ergänzender ärztlicher Abklärungen für den zu prüfenden Rentenanspruch bis August 2004 zu verneinen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden insoweit keine Einwendungen erhoben. 
3.2 Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkung sind unstreitig durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 16 ATSG; bis Ende 2002: aArt. 28 Abs. 2 IVG). 
3.2.1 Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid vom 18. März 2005 das im Gesundheitsfalle mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers, bei welchem der Beschwerdeführer zuletzt angestellt gewesen war, für das Jahr 2002 auf Fr. 52'192.- festgesetzt. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) setzte die IV-Stelle anhand von Tabellenlöhnen auf Fr. 57'008.- (bei einem Vollpensum) fest, was bei Berücksichtigung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit einen Lohnbetrag von Fr. 28'504.- ergibt. Hievon nahm die Verwaltung unter Hinweis auf das Erfordernis eines leidensangepassten Arbeitsplatzes einen Abzug von 15 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'228.- führt. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'192.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 %, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gestandenen und der seit Anfang 2004 geltenden Fassung). 
3.2.2 Das kantonale Gericht wich vom Einspracheentscheid einzig insofern ab, als es das Invalideneinkommen mit der Begründung, der vor Eintritt der Invalidität erzielte Lohn sei unterdurchschnittlich gewesen, auf Fr. 54'557.- (bei einem Vollpensum) herabsetzte. Dies führt nach Massgabe der hälftigen Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung des von der Verwaltung übernommenen leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'187.- und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'192.- zu einem Invaliditätsgrad von 56 %. 
Ob die Herabsetzung des Invalideneinkommens gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da sich auch bejahendenfalls lediglich der Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Es geht aber jedenfalls nicht an, das Invalideneinkommen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, mit der Begründung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens noch weiter zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe in seinem Ursprungsland, dem ehemaligen Jugoslawien, nach der Grundschule das Gymnasium besucht und anschliessend ein Studium begonnen, wenn auch nicht abgeschlossen hat. Bei diesem Ausbildungsstand wäre durchaus vorstellbar, der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen ein höheres als das von Verwaltung und Vorinstanz für massgeblich erachtete niedrigste Anforderungsniveau eines zumutbaren Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) zugrunde zu legen. Das wiederum würde sich lohnerhöhend auswirken. 
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter ein höherer leidensbedingter Abzug vom Invalidenlohn verlangt wird, ist festzustellen, dass sich ein 15 % übersteigender Abzug aufgrund der in Frage kommenden lohnbeeinflussenden Faktoren (BGE 126 V 75) nicht rechtfertigen lässt. Fehl geht auch die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid sei diesbezüglich ungenügend begründet. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
3.3 Die Zusprechung einer halben Invalidenrente ist nach dem Gesagten rechtens. 
Gleiches gilt in Bezug auf den Rentenbeginn, welchen Verwaltung und Vorinstanz in nicht zu beanstandender Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Mai 2002 festgesetzt haben. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, beschränkt sie sich doch darauf, einen früheren Rentenbeginn zu beantragen, ohne dies aber zu begründen. 
4. 
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren mit der Begründung der mangelnden Bedürftigkeit verneint. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiezu einzig vorgebracht, die finanzielle Situation habe sich mit der Geburt des Kindes am 9. Mai 2005 verändert, indem das Einkommen der Ehegattin weggefallen sei und sich der Bedarf der Familie erhöht habe. 
Dass sich die Einkünfte wegen der Geburt verringert haben, wurde im mit Entscheid vom 10. August 2005 abgeschlossenen kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt auch ausgesprochen spärlich begründet. Die sich damit stellende Eintretensfrage kann aber offen bleiben, da sich auch bei materieller Prüfung ein Abweichen vom angefochtenen Entscheid nicht begründen lässt. Denn der geltend gemachte Wegfall des Lohnes der Ehefrau wurde mit einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen ab Juni 2005 sowie die ausgerichteten Kinderrenten weitgehend wettgemacht, und den durch den Familienzuwachs gestiegenen Notbedarf hat die Vorinstanz bereits in die Bedürftigkeitsberechnung einbezogen. 
5. 
Für das letztinstanzliche Verfahren kann die unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls nicht gewährt werden. Abgesehen von der Frage der Bedürftigkeit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch als aussichtslos zu betrachten (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 135 f. Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: