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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_242/2007 
 
Urteil vom 20. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene, zuletzt als Raumpflegerin teilerwerbstätig gewesene M.________ war bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Juni 1996 überquerte sie mit ihrem siebenjährigen Sohn auf einem Fussgängerstreifen eine Nebenstrasse, als die Lenkerin eines von links herannahenden Personenwagens ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand zu bringen vermochte; die Versicherte wurde auf die Kühlerhaube gehoben und nach einem Kopfanprall an der Windschutzscheibe zurück auf die Strasse geschleudert (vgl. Rapport der Stadtpolizei V.________ vom 12. Juni 1996). Das Spital X.________, in welches die Versicherte eingeliefert worden war und wo sie sich bis 11. Juni 1996 aufhielt, diagnostizierte eine Schädelkontusion occipital rechts (neurologisch bland) sowie eine Unterschenkelquerfraktur links (Bericht vom 26. Juni 1996), welche einen noch am Unfalltag durchgeführten chirurgischen Eingriff notwendig machte (Marknagelosteosynthese; Operationsbericht vom 5. Juni 1996). Der weiterbehandelnde Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt im Bericht vom 16. August 1996 fest, die Patientin könne das linke Bein bei ordentlicher Beweglichkeit des Kniegelenks voll belasten; allerdings sei eine nicht ausgeprägte aber deutliche Schwellung mit Erguss im rechten Kniegelenk (ohne radiologisch nachweisbare Läsionen) festzustellen. Ab 16. September 1996 bestand nach ärztlicher Einschätzung eine hälftige und ab 23. September 1996 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht des Dr. med. A.________ vom 23. Oktober 1996). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). 
 
Am 27. November 1997 diagnostizierte Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, einen Status nach Tibiakopffraktur am rechten Kniegelenk. Die SUVA anerkannte auch für diese neu festgestellte Verletzung die Leistungspflicht. Dr. med. N.________ nahm am 21. Januar 1998 am rechten Knie eine Spongiosaplastik Tibiakopf medial rechts (Beckenkammspann) vor (Operationsbericht vom 25. Januar 1998). Mit Verfügung vom 25. September 1998 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1998 teilte die SUVA der Versicherten mit, ab 29. Mai 1998 bestehe eine halbe und ab 1. Oktober 1998 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten, vorwiegende sitzend zu verrichtenden Tätigkeit. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug insoweit gut, dass es feststellte, die Versicherte habe bis zum 5. Oktober 1998 Anspruch auf ein volles und anschliessend auf ein halbes Taggeld (Entscheid vom 18. Mai 2000). 
 
In der Folge zog die SUVA die Akten der Invalidenversicherung bei (worunter eine Expertise des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. Oktober 1999) und veranlasste eine weitere medizinische Begutachtung der Versicherten (Expertise des Dr. med. U.________ vom 20. September 2001). Aufgrund der Feststellungen dieses Sachverständigen holte die SUVA zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik Y.________, vom 8. Juli 2003 ein, gemäss welchem die psychiatrisch feststellbaren, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in jeglicher Arbeitstätigkeit erheblich einschränkenden Befunde (Angststörung/massive Angstbereitschaft mit gegenwärtig depressiver Stimmungslage) nicht unfallkausal waren. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. April 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 2. November 2005). 
B. 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; es sei ihr für die psychische und physische Beeinträchtigung eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten betreffend psychische Unfallfolgen einzuholen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens liess die Versicherte ein von ihr bestelltes psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neuropsychiatrie, vom 21. August 2006 einreichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. März 2007). 
C. 
Mit letztinstanzlich eingereichter Beschwerde lässt M.________ die vorinstanzlich gestellten Hauptbegehren wiederholen und eventualiter beantragen, es sei ein Obergutachten betreffend die psychischen Unfallfolgen einzuholen. Im Weiteren wird um Ersatz der Kosten für die Erstellung des vorinstanzlich eingereichten Privatgutachtens des Dr. med. D.________ sowie um unentgeltliche Rechtspflege der damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren ersucht. Schliesslich wird für das letztinstanzliche Verfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt. 
 
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die letztinstanzlich als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug vom 29. März 2007 gerichtete Eingabe erfüllt die seit 1. Januar 2007 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) geltenden Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 BGG). 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auch die psychischen Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 4. Juni 1996 zurückzuführen sind. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f., je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E 5.2.5 S. 68 f., 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 3. Juni 2007 E 4.2.2) sowie zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes, insbesondere zu demjenigen eines Privatgutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und 3c, S. 353 f.). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Die Vorinstanz verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juni 1996 mit den psychiatrisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor allem gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ (vom 8. Juli 2003). Darin wurde festgehalten, dass die psychologischen Symptome mit einer erheblichen Latenz zum Unfallgeschehen aufgetreten seien. Die Anamnese sei durch die sich bereits prätraumatisch manifestierende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine affektive Problematik zu entwickeln, belastet; schon vor dem Unfall habe sich einerseits in bestimmten Situationen, andererseits aber auch allgemein eine Ängstlichkeit bemerkbar gemacht. Die Folgen des Unfalls habe die Versicherte in einer ersten Phase vorerst problemlos überstanden. Erstmals im Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. September 2001 (Exploration am 27. April 2001) werde eine psychologische Problematik beschrieben, die in erster Linie Ausdruck von psychosozialen Schwierigkeiten gewesen sei, welche die Versicherte und ihre Familie betrafen (vor allem drohende Wegweisung aus der Schweiz). Die nachweisbaren psychologischen Probleme seien phänomenologisch am ehesten als eine generalisierte Angst (ICD-10 F41.1; teilweise mit Elementen einer unspezifischen Phobie) zu beurteilen, wobei aktuell ebenfalls eine depressive Stimmungslage vorhanden sei. Prof. Dr. med. R.________ kam zum Schluss, dass die Psychopathologie angesichts deren Entstehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Trauma vom 4. Juni 1996 zurückzuführen sei. 
2.3 Das Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten erhobenen Einwände vermögen dessen Beweiswert und Aussagekraft nicht zu erschüttern. 
2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz die beantragte Einvernahme von Zeugen, welche Aufschlüsse hinsichtlich des zwischen dem Unfall vom 4. Juni 1996 und den danach eingetretenen psychischen Veränderungen hätten geben können, abgelehnt habe. Wie das kantonale Gericht in der letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zutreffend darlegt, ist die Frage, ob die psychische Problematik mit zeitlicher Verzögerung (Latenz) zum Unfallereignis aufgetreten war, medizinischer Natur und deshalb primär von Ärzten und Ärztinnen zu beantworten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine psychisch interpretierbare Symptomatik Eingang in die medizinischen Akten gefunden hätten, wenn eine solche im Zeitraum vom Unfall bis Frühjahr 2001, in welchem die Versicherte immer wieder in medizinischer Behandlung stand, aufgetreten wäre. Dass es sich so verhält, wird aus einem Vergleich der zwei Gutachten des Dr. med. U.________ deutlich: In der ersten Expertise vom 1. Oktober 1999 finden sich keine Hinweise für eine psychische Problematik. Bei der Beschreibung der aktuellen Beschwerden werden ausschliesslich somatische Beeinträchtigungen festgehalten. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die Versicherte ein- und durchschlafen könne und keine Medikamente benötige. Demgegenüber vermerkte Dr. med. U.________ im zweiten Gutachten vom 20. September 2001, dass die Versicherte wegen psychischer Schwierigkeiten schlecht schlafe. Daher war es notwendig, den psychosozialen Hintergrund des Falles zu beleuchten. Diagnostisch äusserte der Gutachter den Verdacht auf eine reaktive depressive Verstimmung bei psychosozial schwieriger Lebenssituation. Die Expertisen des Dr. med. U.________ belegen, dass ein behandelnder oder begutachtender Arzt auch nicht psychiatrischer Fachrichtung das Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen zu erkennen vermag, die entsprechenden Befunde dokumentiert sowie gegebenenfalls Abklärungen empfiehlt. In Anbetracht des Umstands, dass sich aus den (echtzeitlichen) medizinischen Akten bis ins Jahr 2001 keine Hinweise auf eine psychische Problematik ergeben, leuchtet die Annahme des Gutachters Prof. Dr. med. R.________ (Gutachten vom 8. Juli 2003), solche seien erst mit beträchtlicher Latenz zum Unfallereignis aufgetreten, ohne weiteres ein. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, die beantragte Einvernahme von Zeugen vermöge nichts an der klaren Sachlage zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162), ist darin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken. 
2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gestützt auf die Akten lasse sich zeigen, dass sie unmittelbar im Anschluss an den Unfall an psychischen Problemen gelitten habe. Zur Begründung weist sie einerseits auf eine Aktennotiz der SUVA vom 30. Juni 1998 hin, wonach sie erklärt habe, der Unfall mache ihr auch psychisch zu schaffen. Andererseits lässt sie letztinstanzlich einen vom 10. Juli 1996 datierenden Bericht ihres Ehegatten sowie handschriftliche Notizen einer Besprechung ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 26. September 1996 einreichen. Im Bericht des Ehegatten werden vor allem die Folgen des Unfalles und dessen Auswirkungen auf das familiäre Leben beschrieben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das Familienleben belastet wird, wenn die Ehefrau und Mutter den Haushalt und die Betreuung der Kinder nicht mehr genügend besorgen kann und ärztlicher Hilfe bedarf. Die psychischen Folgen des Unfalls konnten im damaligen Zeitpunkt aber noch nicht beurteilt werden, worauf der Ehegatte am Ende seines Berichts vom 10. Juli 1996 selber hinweist. Zwar erwähnt er auch Ängste, unter denen die Versicherte kurze Zeit nach dem Unfall gelitten haben soll. Art und Inhalt dieser Ängste zeigen einen Zusammenhang mit dem Unfall, gleichzeitig bestätigen sie auch das von Prof. Dr. med. R.________ festgestellte ängstliche Naturell. In Bezug auf die Art der Bewältigung des Unfallerlebnisses lässt sich aber aus den Angaben des Ehemannes nichts ableiten. In ähnlicher Weise bestätigen die handschriftlichen Notizen des damaligen Rechtsanwalts einerseits die Ängstlichkeit der Versicherten und anderseits auch eine nachvollziehbare Verunsicherung der Beschwerdeführerin, nicht aber eine krankhafte psychische Entwicklung. Schliesslich belegen auch die fast zwei Jahre nach dem Unfall vom 4. Juni 1996 im Protokoll der SUVA vom 30. Juli 1998 festgehaltenen Angaben der Versicherten keine psychische Fehlverarbeitung. Insgesamt ist festzustellen, dass die erwähnten Dokumente im Wesentlichen einen nachvollziehbaren und normalen Umgang mit dem Unfall und dessen Folgen dokumentieren. Die Frage, ob es sich bei den letztinstanzlich eingereichten, dem kantonalen Gericht nicht vorgelegenen Unterlagen um unzulässige neue Begehren handelt (vgl. Art. 99 BGG), kann nach dem Gesagten offen bleiben. 
2.3.3 Die Beschwerdeführerin zieht die psychiatrische Expertise des Prof. Dr. med. R.________ weiter mit dem im kantonalen Verfahren eingereichten Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. August 2006 in Zweifel. 
 
Bei dem von der SUVA eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ handelt es sich um eine Expertise eines externen Spezialarztes, welcher grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten ist unter dem Aspekt zu prüfen, ob es die Auffassungen und Schlussfolgerungen der von der Verwaltung eingeholten Expertise des Prof. Dr. med. R.________ zu erschüttern vermag mit der Folge, dass davon abzuweichen wäre. 
Dr. med. D.________ kommt zum Schluss, dass die psychischen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Teilkausalität mit dem Unfall vom 4. Juni 1996 in Zusammenhang stehen. Er beschreibt ausführlich den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Exploration. Eine Auseinandersetzung mit der prätraumatisch bestandenen psychischen Situation und der seither erfolgten Entwicklung nimmt Dr. med. D.________ in der zehn Jahre nach dem Unfall erstellten Expertise hingegen nur am Rande vor. Das mag daran liegen, dass ihm die Verfahrensakten nicht oder zumindest nicht vollständig vorgelegen haben, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Das Gutachten enthält denn auch einzelne bedeutsame Ungenauigkeiten. So wird unwidersprochen und textlich fett eine Aussage der Versicherten über einen zwölf-wöchigen Aufenthalt im Spital X.________ wiedergegeben, wo sie tatsächlich jedoch nur vom 4. bis 11. Juni 1996 geblieben war. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich Dr. med. D.________ mit den medizinischen Vorakten nicht genügend auseinandersetzt. Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stützt er sich auf Annahmen, die aktenmässig nicht belegt sind oder dazu sogar in Widerspruch stehen. So darf, wie der Privatgutacher selber darlegt, die Diagnose einer PTBS nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist. Aus den Berichten der behandelnden und begutachtenden Ärzte - insbesondere des Dr. med. U.________ vom 1. Oktober 1999 - ist zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand bis im Herbst 1999, mithin mehr als drei Jahre nach dem Unfall, nicht ernsthaft beeinträchtigt gewesen war. Erst im Jahr 2001 stellte Dr. med. U.________ (Gutachten vom 20. September 2001) eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes fest. Unter diesen Umständen ist die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar begründet. Damit entfällt aber auch ein wesentliches Element der Kausalitätsbeurteilung im Gutachten des Dr. med. D.________. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich eingereichte Privatexpertise hinsichtlich der Anamnese als unvollständig und ungenau und führt damit auch zu unrichtigen Schlussfolgerungen. Sie ist daher nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens des Prof. Dr. med. R.________ vom 8. Juli 2003 in Frage zu stellen. 
2.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der psychische Gesundheitsschaden teilkausal auf den Unfall vom 4. Juni 1996 zurückzuführen ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 in fine S. 338 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin beruft sich dazu auch auf das Gutachten des Prof. Dr. med. R.________. Darin wird unter anderem dargelegt, beim aktuellen psychologischen Zustand dürften auch die somatischen Restbeschwerden des Unfalls beteiligt sein. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass diese Aussage isoliert betrachtet so verstanden werden könnte, als würde der Gutachter eine Teilkausalität bejahen. Zieht man jedoch auch die weiteren Darlegungen des Sachverständigen in Betracht, so wird klar, dass er die postulierte Teilkausalität eben verwirft, indem er sie diskutiert und dann feststellt, dass sich die psychische Problematik anders - nämlich als Anpassungsstörung und nicht als Angststörung - darstellen würde, wenn den somatischen Restbeschwerden tatsächlich eine ins Gewicht fallende ursächliche Bedeutung zuzumessen wäre. Er gelangt zum Ergebnis, dass ein Zusammenhang nur in einem "kaum relevanten Umfang" bestehe. Gestützt auf diese gutachterlichen Darlegungen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, davon auszugehen, dass eine Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 4. Juni 1996 (sowie dessen unmittelbaren somatischen Folgen) und dem psychischen Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
2.5 Aufgrund des Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen. 
3. 
Streitig ist schliesslich im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung das festzulegende hypothetische Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin schloss die Schule in ihrem Herkunftsland mit einer Maturität ab und studierte Pädagogik (ohne Diplomabschluss). In der Folge war sie in der Administration einer Baufirma tätig. Nach der Einreise in die Schweiz arbeitete sie in einem Reinigungsinstitut. Die Vorinstanz legte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 E. 2a, M 19/67; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b, U 110/92) den Validenlohn gestützt auf die Angaben der Firma G.________ AG fest, bei welcher die Versicherte vor der Arbeitslosigkeit zuletzt angestellt gewesen war (Fr. 41'322.25 für das Jahr 2004). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein Validenlohn von mindestens Fr. 65'000.-- einzusetzen. Angesichts der guten Ausbildung und der mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer besser entlöhnten Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Die im ehemaligen Heimatland durchlaufene Ausbildung kann angesichts sprachlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres in eine qualifizierte berufliche Tätigkeit umgesetzt werden. Das hypothetische Invalideneinkommen ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr bestritten. Insgesamt ist der vom kantonalen Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. November 2005 ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochenen Integritätsentschädigung. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt Ersatz für die Kosten des von ihr bestellten, im kantonalen Verfahren eingereichten Privatgutachtens des Dr. med. D.________ vom 21. August 2006. Im Weiteren wird beantragt, die Aufwendungen, welche dem Rechtsanwalt bei der Auftragserteilung und der Prüfung dieser Expertise entstanden waren, seien im Rahmen der vorinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen. 
4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer Partei privat in Auftrag gegebenen Gutachtens unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62). Angesichts des Prozessausgangs im vorliegenden Verfahren hat die SUVA als obsiegende Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu leisten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Gemäss der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g ATSG weiterhin massgebenden Rechtsprechung (Urteil U 330/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.1) hat der Unfallversicherer allerdings die Kosten eines von der versicherten Person selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahrens beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insofern eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Unfallversicherer in der Sache obsiegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 222 [U 85/04], 2004 Nr. U 503 S. 186 mit Hinweisen [U 282/00]; BGE 115 V 62; Urteile U 104/06 vom 16. August 2007 E. 8.1 sowie U 344/05 vom 13. März 2006 E. 5). Wie vorstehend (E. 2.3.3) ausführlich dargelegt worden ist, war das Gutachten des Dr. med. D.________ zur schlüssigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts nicht notwendig, weshalb dessen Kosten nicht der SUVA überbunden werden können. 
4.3 Soweit mit der letztinstanzlichen Beschwerde die Höhe der von der Vorinstanz unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird, gilt es zu beachten, dass einzig der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin selbst zur Anfechtung befugt sind, wogegen der versicherten Person eine entsprechende Legitimation fehlt (RKUV 1999 Nr. KV 96 S. 512 E. 9b S. 519 [K 99/98] und ARV 1997 Nr. 27 S. 151 [C 232/93]; Urteil U 439/06 vom 29. Mai 2007 E. 5). Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt weder eine eigene Beschwerde erhoben, noch hat er in der für die Klientin verfassten Rechtsschrift ausdrücklich erklärt, er führe hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde. Auf das Begehren um Zusprechung einer erhöhten Entschädigung im Rahmen der vorinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ist deshalb nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist in reduziertem Rahmen kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das letztinstanzliche Verfahren einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG), nicht aber die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann das Bundesgericht, wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten abweichend von Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. In Analogie zu dieser Bestimmung rechtfertigt es sich hier, das letztinstanzliche Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch als Gesuch um Befreiung von der Pflicht, Gerichtskosten zu bezahlen, entgegenzunehmen. 
5.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das letztinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder