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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_783/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Juni 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist ein niederlassungsberechtigter, in der Schweiz geborener türkischer Staatsangehöriger. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen bot ihm das Amt für Migration mit Schreiben vom 6. bzw. vom 24. Oktober 2014 Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung vernehmen zu lassen. A.________ reichte darauf ein undatiertes Schreiben ein, welches beim Amt am 11. November 2014 einging. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 widerrief das Amt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gemäss Auszug "Track & Trace" vom 2. März 2015 wurde die Verfügung vom 2. Februar 2015 am 3. Februar 2015 der Post übergeben und am 4. Februar 2015 zur Abholung mit einer Frist bis zum 11. Februar 2015 versehen. Die Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde innert Frist nicht abgeholt, und mit entsprechendem Vermerk retourniert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wurde die Verfügung vom 2. Februar 2015 erneut mit eingeschriebener Post und dem Hinweis darauf versandt, dass  "die Rechtsmittelfrist mit dem letzten Tag der Abholfrist des ersten Zustellversuchs, d.h. am 10. Februar 2015 zu laufen begonnen" habe. A.________ holte dieses Schreiben innert Frist ebenfalls nicht ab. Am 23. März 2015 wurde A.________ polizeilich vorgeladen, und die Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde ihm persönlich ausgehändigt. Auf die von A.________ am 25. März 2015 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. August 2015 nicht ein. Mit Urteil vom 29. Juni 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab und ordnete an, er habe die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. Innert angesetzter Frist hat die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.  
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das angefochtene Urteil, mit dem die Vorinstanz eine Beschwerde gegen einen unterinstanzlichen (das Verfahren prozessual beendenden) Nichteintretensentscheid abgewiesen hat, ist in dem Umfang zulässig, wie sich das Rechtsmittelverfahren materiell gegen den Widerruf des Beschwerdeführers und nicht gegen seine Wegweisung gerichtet hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 83 BGG). Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2) ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. August 2015 abgewiesen hat. Der Eventualantrag, die Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer zu belassen, geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten wird.  
 
2.2. Ist ein Prozessrechtsverhältnis entstanden (vgl. Urteil 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2, E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen), wird - in casu gemäss anwendbarem kantonalem Verfahrensrecht und unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze - bei nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendungen die Eröffnung auf Ende der Abholfrist hin fingiert (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; zu Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272] BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; zu Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431; Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016; zu Art. 44 Abs. 2 BGG Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2) : Das Schriftstück gilt, vorbehältlich vertrauensschutzrechtlicher Aspekte, stets am siebten (und letzten) Tag der am  Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuchs einsetzenden Abholfrist als zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432 ["le dernier jour du délai de garde de sept jours  suivant la réception du pli par l'office de poste du lieu de domicile du destinataire"]; vgl. auch BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; diese Lösung befürwortend, aber abweichend zur älteren bundesgerichtlichen Praxis YVES DONZALLAZ, Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 1113, S. 479). Ist die (fingierte) Zustellung fristauslösend, beginnt die betreffende Frist am achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.2 S. 310; zu Art. 44 Abs. 2 BGG JEAN-MAURICE FRÉSARD, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 44 BGG; zu Art. 20 Abs. 2bis VwVG PATRICIA EGLI, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 20 VwVG). Der Beschwerdeführer musste seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt im Oktober 2014 zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Treu und Glauben mit behördlichen Zustellungen in den nächsten Monaten rechnen, weshalb von einem im Februar 2015 noch bestehenden Prozessrechtsverhältnis auszugehen ist (vgl. Urteil 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2; zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei fehlender kantonaler Regelung ausdrücklich BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Die dem Beschwerdeführer mit Abholungseinladung am 4. Februar 2015 angesetzte Abholungsfrist begann demnach am 5. Februar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015, weshalb die Verfügung vom 2. Februar 2015 als an diesem Tag zugestellt gilt und eine weitere Zustellung, der keine fristauslösende Funktion mehr zukommt, nicht notwendig gewesen wäre, aber im Interesse des Beschwerdeführers unter ausdrücklichem Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist dennoch ausgeführt wurde. Die Zustellungsfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, ansonsten Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnten, weshalb sie weder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) noch die konventionsrechtliche Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 1P.403/2001 vom 7. August 2001 E. 2b) verletzt, zumal dem Beschwerdeführer die abstrakte Verwechslungsgefahr bei den Briefkästen bekannt war (unten, E. 2.3) und er geeignete Vorsichtsmassnahmen hätte treffen können. Die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Verfügung vom 2. Februar 2015 setzte demnach am 12. Februar 2015 ein und lief am 13. März 2015 ab. Die am 25. März 2015 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 erweist sich als weit verspätet, weshalb darauf zu Recht nicht einzutreten war. Die Abweisung der gegen den Nichteintretensbeschluss gerichteten Beschwerde im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.  
 
2.3. Gründe dafür, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen (Art. 105 Abs. 2 BGG), bestehen nicht. Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe eine natürliche Vermutung dafür, dass die Abholungseinladung am 4. Februar 2015 in den Briefkasten des Beschwerdeführers und nicht denjenigen der fast gleichnamigen Nachbarn (Familie B.________) gelegt worden sei. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass es fast täglich zu Verwechslungen zwischen den Familien komme, seien deswegen, weil der Beschwerdeführer das Schreiben des Amtes betreffend Ausübung rechtliches Gehör sehr wohl bekommen habe, sich nie bei der Post über falsche Zustellungen beschwert und von den Nachbarn über allfällige Fehlzustellungen wohl informiert worden wäre, als wenig glaubwürdig anzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer der ihm grundsätzlich offen stehende Gegenbeweis (Urteil 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3) misslungen sei. Diese gerichtliche Beweiswürdigung und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen sind Tatfragen (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 3.2), die vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden können (Art. 97 BGG; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Durch die Wiederholung seiner eigenen Sichtweise, wonach auf Grund der Ähnlichkeit der Familiennamen eine Verwechslung der Briefkästen nicht als unwahrscheinlich, sondern als plausibel anzusehen sei, und der unterlassenen Erwähnung der übrigen, ebenfalls gewürdigten Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine offensichtlich unhaltbare Schlussfolgerung der Vorinstanz aufzuzeigen. Für die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreites kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall