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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1374/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 6. September 2016 die von X.________ erhobene Berufung ab und "bestätigte" den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015, mit dem X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- respektiveeiner Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt wurde. 
 
2.  
X.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 "Berufung" gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Eingabe. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder ein Begehren noch eine (hinreichende) Begründung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragene Sicht des Geschehens- und Verfahrensablaufs zu schildern, ohne sich mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen auseinanderzusetzen. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführers sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held