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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_40/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 15. Dezember 2017 (VSBES.2017.306). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2017, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2018, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die Eingabe vom 2. Februar 2018 (Poststempel), mit welcher A.________ den angefochtenen Entscheid nachreichte und sinngemäss ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens stellte, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264      E. 2.3 S. 266), 
dass die Versicherte sich in keiner Weise auseinandersetzt mit den Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2017, wonach die Ausgleichskasse den Rechtsvorschlag für die mit Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2017 in Betreibung gesetzte Beitragsforderung von Fr. 13'198.20 verfügungsweise aufheben durfte und sie zu Recht auch zur Bezahlung von Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten verpflichtete, 
dass die Beschwerdeführerin noch immer nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die von ihr als Selbständigerwerbende für das Jahr 2011 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 13'198.20 rechtskräftig festgesetzt sind, nachdem das kantonale Gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ihre Beschwerde gegen den sie zur entsprechenden Beitragszahlung verpflichtenden Einspracheentscheid vom 19. November 2015 abgewiesen hat und das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_62/2017 vom       21. März 2017 nicht eingetreten ist, 
dass das sinngemäss gestellte Sistierungsgesuch die Versicherte nicht von der Pflicht befreit, innert der Rechtsmittelfrist eine formgerechte Beschwerdeschrift einzureichen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann