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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_569/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ricarda Tuffli Wiedemann, 
 
gegen  
 
B.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff, 
 
Gemeinde Medel/Lucmagn, 
Tgasa Lucmagn, 7184 Curaglia, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng, 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 20. September 2022 (R 21 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Mai 2020 erteilte die Baukommission Medel/Lucmagn B.________ im vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Bewilligung für den Bau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf der Parzelle 124 in Curaglia. 
Nachdem B.________ mit dem Bau der Pumpe begonnen - und den Einbau nach seinen Angaben am 28. Juli 2020 fertiggestellt hatte - verlangte sein Nachbar A.________ am 1. September 2020 bei der Gemeinde Medel/Lucmagn die Durchführung des ordentlichen Baube-willigungsverfahrens und als vorsorgliche Massnahme die Verfügung eines Baustopps für die Luft/Wasser-Wärmepumpe. Der Baustopp wurde von der Baukommission am 3. September 2020 verfügt. Gleich-zeitig leitete die Baukommission ein ordentliches Baubewilli-gungsverfahren für den Bau und den Betrieb der Luft/Wasser-Wärmepumpe ein. 
Am 9. September 2020 reichte B.________ ein entsprechendes Bau-gesuch mit Lärmschutznachweis ein. Am 10. September 2020 wieder-holte A.________ seinen Antrag um Erlass des - gemäss obigen Aus-führungen bereits angeordneten - Baustopps. Nach seinen Angaben wurde die Wärmepumpe trotz Baustopps während des hängigen Ein-spracheverfahrens fertig erstellt und in Betrieb genommen. A.________ erhob dagegen am 28. September 2020 eine Einsprache an die Baukommission, welche diese am 28. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess (Gutheissung des Eventualantrags Ziff. 2 lit. c der Einsprache [es seien andere geeignete Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen]) und im Übrigen abwies. Gleichzeitig erteilte die Baukommission die Baubewilligung für die Luft/Wasser-Wärmepumpe. 
 
B.  
Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhob A.________ am 17. November 2020 Einsprache beim Gemeindevorstand der Gemeinde Medel/Lucmagn und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Am 28. Januar 2021 fand ein Augenschein statt, bei welchem gemäss Protokoll eine Hörprobe unter maximalem Betrieb vorgenommen wurde. Gemäss Protokoll vom 8. Februar 2021 wurde festgehalten, dass das Geräusch der Pumpe bei geschlossenem Fenster nicht, bei geöffnetem Fenster schon, im Dachgeschoss etwas stärker als im Erdgeschoss und auf der Veranda wahrnehmbar war. Auch wurde die Pumpe aus nächster Nähe in Augenschein genommen. Ob das Geräusch laut oder störend sei, habe nicht abschliessend beurteilt werden können. Falls das vereinbarte Gespräch betreffend Findung einer gütlichen Lösung zwischen den Parteien nicht zustande kommen sollte, werde vereinbart, dass A.________ eine akustische Messung der Wärmepumpe bei seiner Liegenschaft in Auftrag geben wer-de, was anschliessend geschah. Am 26. Februar 2021 führte die Buri Bauphysik & Akustik AG eine Lärmmessung durch. Danach werden die Grenzwerte eingehalten, auch unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Vorsorgezuschlags von 3 dB (A). Am 11. Mai 2021 wies der Ge-meindevorstand die Einsprache ab. 
 
C.  
Am 16. Juni 2021 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Ver-waltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 20. September 2022 hob dieses in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 (bzgl. der Verfahrenskosten) des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 auf und wies die Gemeinde an, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erhebt A.________ dagegen Be-schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 mit Ausnahme der Aufhebung von Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 aufzuheben. Weiter sei die Bewilligung für das Baugesuch Nr. xxx für eine Heizung mit Luft/Wasser-Wärme-pumpe für die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 124 in Curaglia zu ver-weigern. Allenfalls sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass gestützt auf das Vorsorgeprinzip emissionsmindernde Massnahmen zu treffen seien, wie: a) Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe des Typs alpha innotec LW 161H A/V oder eines vergleichbaren Typs mit Schalldämmhaube; b) andere geeignete Massnahmen zur Reduktion der Emissionen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festlegung der Auflagen gemäss lit. a) und b) an die Baubehörde zurückzuweisen. Zudem sei eine neue Lärmmessung unter maximalem Betrieb (Volllast) der Wärmepumpe vorzunehmen, allenfalls unter Zurückweisung an die Baubehörde zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen. 
Die Gemeinde Medel/Lucmagn stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU lässt sich dahingehend vernehmen, dass das angefochtene Urteil aus seiner Sicht mit dem Umweltschutzrecht des Bundes konform ist. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks (Parzelle 125) vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht in unterschiedlichem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. So habe sich die Vorinstanz mit mehreren seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt, etwa mit jenem, dass der Lärm exponentiell zunehme, oder mit den Vorbringen, weshalb andere Standorte für die Wärmepumpe zu bevorzugen seien. Diese Einwände gehen fehl. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Sie musste ihre Begründung vielmehr so abfassen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne musste sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids diesen Anforderungen nicht genügt. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit den kritisierten Ausführungen den Anspruch des Beschwerdefüh-rers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt wiederholt vor, der vorinstanzliche Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
3.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er in der Begründung und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet bestimmte Aussagen der Vorinstanz, die von ihr vorgenommene Interessenabwägung und in verschiedener Hinsicht die Rechtsanwendung als "willkürlich". Er zeigt jedoch nicht auf, inwieweit diese seiner Ansicht nach nicht bloss unzutreffend, sondern - auch im Ergebnis - willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollen. Zudem sei auch die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz in mehrerer Hinsicht "willkürlich". Auch diesbezüglich legt er nicht rechtsgenüglich dar und ist nicht ersichtlich, dass die Merkmale der Willkür erfüllt sind. Ein Entscheid ist nicht bereits deshalb willkürlich, weil er gesamthaft oder in Teilen für falsch gehalten wird oder sich als fehlerhaft entpuppt. Insoweit erweisen sich diese Rügen als unsubstanziiert und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht offensichtlich falsch festgestellt habe. 
Insbesondere zweifelt er die Richtigkeit der Lärmmessungen vor Ort an. Er weist namentlich auf die ungünstigen Wetterbedingungen (etwa Schnee, Wind und Blätterrascheln) während der Lärmmessungen hin. Demgegenüber halten das BAFU und der Beschwerdegegner wie bereits die Vorinstanzen die Lärmmessungen und -berechnungen für plausibel. 
So führt das BAFU zusammenfassend aus, dass das vom Beschwerdeführer eingeholte Lärmgutachten der Buri Bauphysik & Akustik AG aus seiner Sicht nachvollziehbar und plausibel sei. Die Lärmmessung ergebe am Tag unter Volllast einen Beurteilungspegel von 45 dB (A) und von 38 dB (A) in der Nacht mit dem Nachtbetrieb (auch Flüsterbetrieb genannt). Die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) Il von tags 55 und nachts 45 dB (A) seien damit bei den lärmempfindlichen Räumen des Beschwerdeführers sehr deutlich eingehalten. 
Der Augenschein und der Lärmschutznachweis der n-energietechnik GmbH haben keine wesentlich davon abweichende Ergebnisse gezeitigt. Es ist daher nicht erkennbar, dass der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist. Die Messungen mögen unter schwierigen Verhältnissen durchgeführt worden sein, sind jedoch fachgerecht erstellt worden und haben auch mit Blick auf die vom Wärmepumpen-Hersteller angegebenen Lärmwerte plausible Resultate gezeitigt, wie das BAFU als Fachbehörde des Bundes in seiner ausführlichen Vernehmlassung bestätigt. Angesichts der gemessenen Lärmwerte, welche die Planungswerte klar unterschreiten, erscheint es - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - selbst bei Berücksichtigung aller Messunsicherheiten zulasten der Wärmepumpe höchst unwahrscheinlich, dass deren Betrieb die Planungswerte bei den lärmempflindlichen Räumen am Gebäude des Beschwerdeführers erreichen oder gar überschreiten könnte. Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer davon auszugehen, macht er doch nicht geltend, dass die Planungswerte an jenen Orten überschritten würden. Zudem bleibt die vom Beschwerdeführer nebenbei behauptete, auf eine Bemerkung im Gutachten der Buri Bauphysik & Akustik AG gestützte "mutmassliche" Verletzung der Planungswerte am Gebäude des Beschwerdegegners in losem Zusammenhang mit den vorgebrachten Rügen und daher letztlich unsubstanziiert. Ohnehin kommt das BAFU mit eingehender Begründung auch diesbezüglich zum gegenteiligen Schluss. 
Angesichts dieser Ausgangslage verletzte es auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Vorinstanz keinen Augenschein und keine zusätzlichen Lärmmessungen durchgeführt hat. Aufgrund der bereits abgenommenen Beweise hatte sie ihre Überzeugung bilden können und konnte ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht, zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Wahl der Wärmepumpe und ihres Standorts auf dem Nachbargrundstück würden das Vorsorgeprinzip verletzen. 
 
5.1. Der Zweck des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) umfasst insbesondere den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen im Sinne des USG sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG).  
Bei der umstrittenen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen; deshalb finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB (A) am Tag und von 45 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2; zum Ganzen: Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.1). 
 
5.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 126 II 366 E. 2b). Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet (vgl. Urteil 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3, in: URP 2009 S. 541). Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8; Urteil 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2).  
 
5.3. Das Vorsorgeprinzip kommt somit auch unterhalb der Planungswerte zum Tragen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen kann gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG (und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (BGE 124 II 517 E. 5d). Diese Einschränkung scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er eine umfassende Prüfung von Varianten verlangt (zum Ganzen: Urteil 1C_162/2015 vom 15. Juli 2016 E. 6.2). Es geht bei der umweltrechtlichen Optimierung der fraglichen Wärmepumpe somit primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht - zumindest nicht unmittelbar - um die Begrenzung der Lärmimmissionen bei Nachbargrundstücken. Entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen kann der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nicht verlangen, dass ein in Bezug auf die Lärmimmissionen auf seinem Grundstück besonders günstiges Projekt gewählt wird. Hingegen kann er etwa verlangen, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt. Ebenso kann er gestützt darauf fordern, dass ein weniger Lärm erzeugendes Modell (allenfalls mit schalldämpfender Verkleidung) eingebaut wird. Dabei ist die Verhältnismässigkeit jedoch zu wahren, so ist die Begrenzung nur insoweit einzufordern, als sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdegegner die strittige Anlage bereits erstellt und in Betrieb genommen. Umstritten ist vorweg, ob und allenfalls wie dieser Umstand in Bezug auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdegegner hält im Wesentlichen dafür, die Anlage rechtmäs-sig erstellt zu haben und alternative Standorte für allenfalls andere Wärmepumpentypen würden an der Verhältnismässigkeit scheitern, da die in Betrieb genommene Anlage zuerst abzubauen und allenfalls zu ersetzen sowie an einem anderen Ort aufzubauen wäre, was mit hohen Kosten verbunden wäre. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Verhältnismässigkeit eines alternativen Wärmepumpentyps und -standorts sei unabhängig von der vom Beschwerdegegner getroffenen Wahl zu beurteilen, da diese ohne rechtsgültige Bewilligung erstellt worden sei. Der beschwerdeführende Anwohner macht weiter geltend, die Gemeinde hätte im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit weiterer lärmbeschränkender Massnahmen nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht.  
 
5.4.2. Ob allenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes Ansprüche des Beschwerdegegners bestehen würden, falls die Wärmepumpe zu ersetzen und/oder zu versetzen wäre, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit von vorsorglichen emissionsbeschränkenden Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG (in erster Linie eine Rechtsfrage) ist der Umstand, dass die Wärmepumpe bereits erstellt wurde, grundsätzlich unbeachtlich. Die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne), die dann zu bejahen ist, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile besteht (BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen).  
 
5.5. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hat die Gemeinde rechtsgenüglich belegt, dass sich vorliegend mit relativ geringem Aufwand keine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Plausibiliät des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3, in: URP 2021 S. 491). Dies ist vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geschehen. Neben den Vorinstanzen und dem BAFU kommt denn auch die Planelement GmbH in ihrer Kurzbeurteilung vom 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass die Wahl des Standorts plausibel dargestellt wurde. Nach dem Gesagten (vorne E. 5.3) müsste ein alternativer Standort zu einer wesentlichen Begrenzung der Lärmemission führen, was die Vorinstanz für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen angesichts der damit verbundenen Zusatzkosten im Vergleich zum gewählten Standort verneinen konnte. Entsprechendes gilt für die Wahl der Wärmepumpe und allfälliger Lärmschutzmassnahmen. Die gewählte Wärmepumpe hat von 19.00 bis 7.00 Uhr im schallreduzierten Nachtbetrieb (Flüstermodus) betrieben zu werden. Dass es daneben keine Massnahmen gibt, mit denen mit relativ geringem Aufwand keine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen zu er-reichen ist, wird vom Beschwerdegegner und den involvierten Fachpersonen plausibel dargelegt, wie die Vorinstanzen aufzeigen und das BAFU bestätigt.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwendungen dagegen nicht durch. So hat er gestützt auf das Vorsorgeprinzip namentlich keinen Anspruch darauf, dass sein Nachbar die neue Wärmepumpe an einem Ort anbringt, an dem diese am wenigsten Immissionen auf das Grundstück des Beschwerdeführers verursacht (vorne E. 5.3). Auch ist bei der Standortwahl allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine umfassende Interessenabwägung aller möglichen Standorte auf dem Grundstück durchzuführen; es ist daher ausreichend, dass die Standortwahl bloss plausibel gemacht wird (vorne E. 5.3 und 5.5). Angesichts der vom BAFU bestätigten Plausibilität der Lärmberechnungen und der beachtlichen Unterschreitung der Planungswerte - bei denen es sich immerhin um Vorsorgewerte im Sinne des Vorsorgeprinzips handelt (vgl. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 3. Aufl. 2023, S. 124) - bei den lärmempfindlichen Räumen am Nachbarhaus vermögen die vom Beschwerdeführer beanstandeten Mängel und Unsicherheiten die Bewilligungsfähigkeit der gewählten Wärmepumpe am gewählten Ort nicht infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden - wie auch das BAFU bestätigt. Zudem hat die Vorinstanz zur Beurteilung, ob eine Alternative wirtschaftlich tragbar ist, zu Recht darauf abgestützt, welche Kosten eine solche im Vergleich mit der geplanten (und vorliegend bereits verwirklichten) Variante verursacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Baubewilligung für die streitige Wärmepumpe am gewählten Standort schützte.  
 
6.  
Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Medel/Lucmagn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz