Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_104/2024
Urteil vom 20. Februar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3000 Berne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht vom 8. Januar 2024 (ZVE.2023.42).
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 8. Januar 2024, mit welchem das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, welche A.________ erhoben hatte gegen den Entscheid vom 12. September 2023, mit welchem die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri auf seine negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) nicht eingetreten war,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen auseinandersetzt, wonach der beim Obergericht angefochtene Nichteintretensentscheid vom 12. September 2023 aufgrund des Prozesshindernisses der abgeurteilten Sache zu Recht ergangen sei (vgl. dazu auch Urteil 9C_136/2023 vom 14. März 2023),
dass er stattdessen seine bereits vor dem kantonalen Gericht gemachten, in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Ausführungen wiederholt, wonach er weiterhin kriminellen Aktivitäten ausgesetzt sei, die ihn bereits zu einer Strafanzeige veranlasst hätten (vgl. dazu auch Urteil 7B_364/2023 vom 4. September 2023),
dass seinen Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass seine Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann