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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_116/2024  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Finanzdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020; Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2023 (7T 23 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in U.________/LU. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern veranlagte die Steuerpflichtige zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2020. Dagegen erklärte die Steuerpflichtige die Einsprache. Im Verlauf des Einspracheverfahrens erhob sie überdies am 8. Januar 2023 eine Aufsichtsbeschwerde an das Finanzdepartement des Kantons Luzern. Dieses antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2023 und erklärte, dass die Aufsichtsbeschwerde unter den gegebenen Umständen unzulässig sei. Da die Aufsichtsbeschwerde hauptsächlich das hängige Einspracheverfahren betreffe, werde der Steuerpflichtigen gegen den noch zu fällenden Einspracheentscheid das ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen.  
 
1.2. Am 10. März 2023 gelangte die Steuerpflichtige mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, was zum Nichteintreten führte (Urteil 7T 23 1 vom 21. Dezember 2023). Das Kantonsgericht erwog, das Schreiben des Finanzdepartements unterliege keiner Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht.  
 
1.3. Die Steuerpflichtige erklärt mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Eventualiter wird darum ersucht, dass das Bundesgericht reformatorisch entscheide.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann eine Auseinandersetzung, die sich mit der materiellen Seite des Falles befasst, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Die angebliche Verletzung rein kantonalen oder kommunalen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 148 II 465 E. 8.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 II 225 E. 5.2).  
 
2.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Unterinstanz rechtsfehlerfrei auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei. Auszulegen und anzuwenden war mithin das rein kantonale, nicht harmonisierte (Verfahrens-) Recht des Kantons Luzern. Bei der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 180 ff. des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der allerdings - anders als die aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 187a VRG/LU - in § 180 ff. VRG/LU eine umfassende Regelung erfahren hat. Wie aus § 181 Abs. 1 VRG/LU hervorgeht, ist die Aufsichtsbeschwerde insoweit subsidiärer Natur, als sie ausgeschlossen ist, wenn die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. Mit anderen Worten entfällt die Aufsichtsbeschwerde nach § 181 Abs. 1 VRG/LU, falls die aufsichtsrechtlichen Rügen zusammen mit der Hauptsache in einem Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (Urteil 1D_4/2020 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen auf Praxis und Doktrin). Der Gesetzgeber priorisiert hier das Rechtsmittel gegenüber dem Rechtsbehelf. Aufgrund der Priorität des Rechtsmittels entfällt die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zu ergreifen.  
 
3.2. Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).  
 
3.3. Soweit die Steuerpflichtige darüber hinaus einen Verstoss gegen Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) rügt, ist festzuhalten, dass die Norm in engem Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK steht, was ihre strafrechtliche Ausrichtung verdeutlicht (Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 6.4). Dass und inwiefern die Norm im vorliegenden, rein aufsichtsrechtlichen Fall von Bedeutung sein könnte, zeigt die Steuerpflichtige nicht auf. Ebenso wenig fundiert ist ihr Einwand, wonach der angefochtene Entscheid keine zureichende Begründung enthalte. Die Vorinstanz hatte, wie dargelegt, einzig das unterinstanzliche Nichteintreten zu würdigen. Die weiteren Argumente (ungenügende Berücksichtigung der verfassungsmässigen Individualrechte, Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, Nichtabnahme von Beweisen) zielen offenkundig am Kern der Sache vorbei, der auf das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt war. Weiteres hierzu erübrigt sich (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1).  
 
3.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher