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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_351/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sammelstiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2023 (735 22 171 / 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ arbeitete vom 13. August 2012 bis 31. Juli 2014 als Mitarbeiter Back-Office mit IT-Funktionen bei der C.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Sammelstiftung B.________ vorsorgeversichert.  
Seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. April und 23. Juni 2020 rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 100 %), ab 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 62 %) und ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente (IV-Grad: 51 %), jeweils einschliesslich Kinderrenten zugesprochen. 
 
A.b. Die Sammelstiftung B.________ anerkannte mit Schreiben vom 3. September 2020 ihre Leistungspflicht und sprach A.________ ab Oktober 2015 eine reglementarische volle Invalidenrente von jährlich Fr. 78'000.- sowie eine volle Kinderrente in der Höhe von Fr. 15'600.- pro Jahr und Kind zu, wobei sie aufgrund der von ihr vorgenommenen Überentschädigungsberechnung gekürzte Rentenleistungen erbrachte.  
 
B.  
Am 10. Juni 2022 erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage gegen die Sammelstiftung B.________ und stellte folgende Anträge: 
 
"1. Dem Kläger sei eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab Oktober 2015 [...] von mindestens CHF 3'250.00 pro Monat und eine Invalidenkinderrente von mindestens je CHF 650.00 pro Kind und pro Monat zuzusprechen. 
2. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 120'365.70 zuzüglich Zinsen von 5 % seit Klageeinreichung [...] als Teilzahlung für die Zeit bis 31. August 2021 zu bezahlen. Nachforderung nach dem 1. September 2021 vorbehalten." 
Mit Urteil vom 2. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen: 
 
"1. Das Urteil vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer/Kläger aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente von mindestens CHF 3'250.00 pro Monat und eine Invalidenkinderrente von mindestens CHF 650.00 pro anspruchsberechtigtes Kind und pro Monat auszurichten. 
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von mindestens CHF 120'365.70 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 10. Juni 2022 als Teilzahlung für die Zeit bis 31. August 2021 zu bezahlen. Nachforderungen ab dem 1. September 2021 seien ausdrücklich vorzubehalten." 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz bestätigt hat, dass dem Beschwerdeführer in der Überentschädigungsberechnung ab Oktober 2015 ein Erwerbseinkommen in Höhe des seitens der IV ermittelten Invalideneinkommens anzurechnen sei.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.3. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_275/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2023 und die Verfügungen der IV vom 27. April und 23. Juni 2020 steht fest, dass beim Versicherten ab Juni 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % für die angestammte Tätigkeit bestand.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen erübrigen, soweit der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht rechtsgenüglich nachkommt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beweisrechts durch die Vorinstanz, indem diese seinen Parteiaussagen nicht gefolgt sei. Diesbezüglich ist vorweg dem kantonalen Gericht dahingehend zu folgen, dass massgebend die Verhältnisse im Zeitpunkt sind, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (vorinstanzliche Erwägung 5.1 S. 7). Vorliegend geht es um Leistungen ab Oktober 2015. Massgebend sind somit die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt und nicht diejenigen im Jahr 2017 (vgl. etwa Urteil 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.1). Weiter ist - mit der Vorinstanz (vorinstanzliche Erwägungen 5.1 und 5.2.3 S. 6 f.) - darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, seine Einwendungen, warum er realistischerweise keine Erwerbsmöglichkeit mehr im Bankenumfeld habe, zu substanziieren und entsprechende Beweise dafür zu erbringen (vgl. dazu auch Urteil 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass er dies in irgend einer Weise getan hätte, wird weder dargetan noch ist es ersichtlich. Alleine das Vorbringen (undifferenzierter) Parteiaussagen - welche entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl von der Vorinstanz gewürdigt wurden (vorinstanzliche Erwägung 5.2.3 S. 8) - kann in diesem Zusammenhang nicht genügen, bleibt es damit doch bei unsubstanziierten und unbelegten Einwänden. Diesen musste das kantonale Gericht mangels hinreichender Substanziierung auch nicht weiter nachgehen. Die Schlussfolgerung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung umzustossen, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen dem Invalideneinkommen entspreche (vorinstanzliche Erwägung 5.2.4 S. 8), ist somit weder willkürlich, noch verletzt sie Recht. Weiterungen erübrigen sich.  
 
3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist