Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA 7] 
U 323/99 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Urteil vom 20. März 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, Langenthal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober 
1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den 
PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die 
Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte 
sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein 
Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte. 
Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert 
und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994 
erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr. 
med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am 
linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine 
schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben. 
Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht 
von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich 
einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 
1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem 
Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite" 
bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage 
schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes 
erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte. 
Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen. 
Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in 
der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen. 
Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es 
lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und 
eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht 
mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf 
psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in 
einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis 
stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid 
vom 24. November 1998). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 
1999 ab. 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung 
der angefochtene Entscheid aufzuheben und 
ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei 
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliesst, hat sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel 
liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer 
am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung 
einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz 
sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung 
einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung, 
dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil 
geschritten. 
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, 
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 
am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine 
Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit 
ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass 
sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung 
im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben 
wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit 
einer öffentlichen Verhandlung zu begründen. 
 
b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten. 
Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der 
beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung 
und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt 
dies einen blossen Beweisantrag dar (BGE 122 V 55 Erw. 3a). 
Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht 
aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache 
von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996 
U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten, 
dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung 
betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch 
bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte, 
da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen 
Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen 
Anträge von vornherein nicht einzutreten war (BGE 122 V 56 
Erw. 3b/dd). 
Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale 
Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung 
durchgeführt. 
 
2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die 
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten 
(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden 
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf 
kann verwiesen werden. 
 
b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom 
25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen 
den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis 
zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang 
zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin 
macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische 
Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung 
sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen. 
Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen 
müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert 
sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule 
(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen 
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden 
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme 
der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer 
vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen 
wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden 
kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin 
und der behandelnden Ärzte ist weder ein 
Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender 
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche 
Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits 
nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem 
Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder 
ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein 
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen 
ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des 
psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die 
Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen 
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, 
gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie 
dies die Vorinstanz zutreffend getan hat. 
 
3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges 
im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen, 
dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung 
zukommt (BGE 123 V 100 Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu 
Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem 
mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem 
Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden 
kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in 
besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien 
in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen 
Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin 
eine psychische Reaktion auszulösen. 
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht 
werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen 
Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs 
zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen 
Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. 
Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid 
des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 20. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: