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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 329/01 
 
Urteil vom 20. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
B.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 29. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. September 2000 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Bern von B.________ auf einem pro 1993 realisierten Kapitalgewinn von Fr. 91'746.- einen Sonderbeitrag in Höhe von - inklusive Verwaltungskosten - Fr. 8929.30. Dabei stützte sie sich auf eine ihr von der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Mai 2000 gemeldete Steuerveranlagung vom 1. März 1999, welche am 1. April 1999 rechtskräftig geworden war. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sinngemäss seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, wonach kein AHV-Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn zu erheben sei. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über das beitragspflichtige Einkommen Selbstständigerwerbender (Art. 9 AHVG, Art. 17 AHVV) zutreffend angeführt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Erhebung eines Sonderbeitrages auf Kapitalgewinnen nach dem auf den 31. Dezember 2000 aufgehobenen Art. 23bis AHVV (Änderung vom 1. März 2000 [AS 2000 S. 1441]) und der Verbindlichkeit des von den Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals für die Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 f. Erw. 2c; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Ausgleichskasse beruhe auf einer unrichtigen Steuerveranlagung. Durch die nun im Jahre 2001 erfolgten Entscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuererlasswesen, sei erwiesen, dass der von der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ergangene Entscheid vom 15. Februar 2000 überholt ist und somit bei der Festsetzung der AHV-Beiträge nicht mehr darauf abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer nennt aber keine offensichtlichen Gründe, weshalb der Entscheid der Steuerrekurskommission aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht nicht haltbar gewesen sei. 
 
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AVV). Dies gilt nicht nur für im ordentlichen Verfahren erlassene Veranlagungen, sondern selbst in Fällen, in welchen bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung im steuerrechtlichen Verfahren die Veranlagung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 373 Erw. 3b). Für die beschwerdegegnerische Ausgleichskasse sind demnach die von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen verbindlich, deren rechtskräftige Veranlagung ihr am 11. Mai 2000 von den Steuerbehörden gemeldet wurde. 
 
Daran vermag auch der nunmehr von der Erlassbehörde der kantonalen Steuerverwaltung gewährte Steuererlass nichts zu ändern, weil dadurch nicht das massgebende Einkommen neu festgesetzt, sondern lediglich auf den Bezug geschuldeter Steuern verzichtet wird (Urteil G. vom 2. Mai 2002 [H 239/01]). Die Gründe für den Steuererlass beruhen nicht darauf, dass der rechtskräftige Entscheid der Steuerrekurskommission falsch gewesen wäre. Im steuerrechtlichen Erlassverfahren waren - im Gegensatz zum Veranlagungs- und Rekursverfahren - nicht mehr die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Überführung der Aktien entscheidrelevant, sondern die zeitlich darauf folgende, spätere Wertentwicklung der Aktien. Erst deren negative Wertentwicklung habe - so die kantonale Steuerverwaltung in ihrem im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Schreiben vom 19. September 2001 - dazu geführt, dass die Aktienpakete zu "non-valeurs" wurden; unter diesem Gesichtspunkt hätten die Veranlagungen für die Liquidationsgewinne zu einem Härtefall geführt, was zur Gutheissung des Erlassgesuchs durch den Kanton geführt habe. Der Beschwerdeführer bringt nichts anderes vor. Ob und inwiefern die neuen Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch zulässig sind (vgl. BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), kann daher dahingestellt bleiben. 
4. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht davon abgesehen, eine Herabsetzung oder den Erlass der streitigen AHV-Beiträge zu beantragen. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2001 zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer frei, im Nachgang zum vorliegenden Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit einem entsprechenden Erlassantrag an die dafür zuständige Stelle zu gelangen. 
5. 
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: