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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 765/01 
 
Urteil vom 20. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene S.________ arbeitete von November 1991 bis 30. September 1993 in der Y.________ AG. Danach war er arbeitslos. Im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit für die P.________ AG zog er sich bei einem im Dezember 1998 erlittenen Unfall eine Schulterdistorsion links mit Abriss der langen Bizepssehne zu. 
 
Am 22. Februar 2000 meldete sich S.________ unter Hinweis auf die Unfallfolgen sowie auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte den Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. März 2000 ein und klärte die beruflichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 26. September 2000 den Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen und verwies den Versicherten bezüglich der Arbeitsvermittlung an die Arbeitslosenversicherung. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die als Mitinteressierte beigeladene SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsverfügung vom 26. September 2000, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 26. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Nach den medizinischen Unterlagen - namentlich den Berichten des Dr. med. G.________ vom 29. März 2000 und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 20. März 2000 - ist der Beschwerdeführer wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose links, Lumboischialgie rechts und Chondropathia patellae links bei Adipositas in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig, während in einer behinderungsangepassten Arbeit, bei der Sitzen und langsames Gehen über kürzere Strecken, Stehen und Überkopfarbeiten für kurze Zeit möglich ist, wobei die Tragbelastung auf 15 bis 20 kg eingeschränkt ist und auch häufige Rotationsbewegungen im linken Schultergelenk und Stösse auf das Schultergelenk zu vermeiden sind, ganztags volle Arbeitsfähigkeit besteht. 
 
Von dieser Einschätzung abzuweichen besteht weder im Lichte der letztinstanzlichen Vorbringen noch zufolge sich aus den Akten ergebender Anhaltpunkte hinreichend Anlass. Bezüglich der beantragten Einholung eines ärztlichen Berichts des Dr. med. K.________ mittels eines gezielten Fragenkataloges hat das kantonale Gericht erwogen, die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen bildeten eine umfassende Entscheidungsgrundlage, weshalb von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden könne, zumal der Hausarzt ein Zeugnis eingereicht habe, welches indessen nicht näher begründet und in zeitlicher Hinsicht ausgesprochen pauschal gehalten sei. In dieser antizipierten Beweiswürdigung liegt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung kann daher unterbleiben. Wenn Dr. med. K.________ ohne nähere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann darauf angesichts der schlüssigen Beurteilung der weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte nicht abgestellt werden, zumal gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). 
2.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist mit der Vorinstanz vom Verdienst auszugehen, den der Versicherte bei der Y.________ im Jahre 2000 erzielt hätte, somit von Fr. 61'750.-. Das Invalideneinkommen (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) hat das kantonale Gericht gestützt auf verschiedene Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 44'600.- im Jahr 2000 festgesetzt, was grundsätzlich nicht beanstandet wird. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, wenn eine Tätigkeit als Hilfsspengler nicht zumutbar sei, könnten auch die Verweisungstätigkeiten als Monteur, Löter oder Maschinenbediener nicht mehr ausgeübt werden, können solche Arbeiten nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden, sondern nur insoweit, als sie die ärztlich bescheinigte Belastungslimite übersteigen. Ein Abzug wegen nur noch teilzeitlich möglicher Tätigkeit ist nicht vorzunehmen, da nach ärztlicher Beurteilung ein ganztägiger Einsatz zumutbar ist. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 28 % und somit von weit unter 40 %. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint, da der Versicherte im Zeitpunkt der beruflichen Abklärungen offensichtlich kein Verständnis für die Notwendigkeit und Nützlichkeit berufsberaterischer Unterstützung gezeigt habe, sondern im Gegenteil eine ausgeprägt pessimistische Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten festzustellen gewesen sei. Wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit seien berufliche Massnahmen daher zu Recht verneint worden. 
3.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. notwendige Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme (z.B. fehlende Kenntnisse der Landessprache). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegen keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteile H. vom 17. Januar 2003, I 240/02 und G. vom 13. Dezember 2002, I 167/02+ I 292/02). 
 
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da für leichte körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Erw. 2.1 hievor). Dem Beschwerdeführer stehen auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind. Die in Frage kommenden körperlich leichten Arbeitsplätze setzen zudem keine besondere berufliche Ausbildung voraus. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nicht vorgebracht, welcher Art die Umschulungsmassnahmen sein könnten. Vielmehr beschränkt sich der Versicherte darauf, seine Beschwerden als Grund für die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen anzugeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt. 
Luzern, 20. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: