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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
M 14/05 
 
Urteil vom 20. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
S.________, 1970, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 8. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 sprach das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) S.________ bei einer Bundeshaftung von 50 %, einem Integritätsschaden von 2,5 % und einem Rentenbeginn am 1. November 2001 eine zeitlich unbeschränkte, von Amtes wegen ausgekaufte Rente im Gesamtbetrag von Fr. 9730.05 zu. Das BAMV galt damit den Integritätsschaden infolge einer vorbestandenen, beim Handballspielen Ende November 1990 erlittenen und durch die Absolvierung der Unteroffiziersschule im Frühjahr 1992 dienstlich verschlimmerten Handgelenksverletzung ab. 
 
Die hiegegen eingereichte Einsprache, welche auf Anerkennung voller Bundeshaftung und eines Rentenbeginnes am 9. November 1993 lautete, lehnte das BAMV ab (Einspracheentscheid vom 28. August 2003). 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. November 2005 ab. 
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer Integritätsschadenrente von 2,5 % "mit einer Bundeshaftung von 100 % mit Beginn ab 1. Dezember 1993" beantragen. 
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche zum 1. Juli 2005 die Durchführung der Militärversicherung übernommen hat, trägt auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
Mit Eingaben vom 12. Januar 2006 (samt zwei Beilagen [Darlehensvertrag vom 30. September 2002; Schreiben der Arbeitgeberin vom Juli 2005 betreffend Dienstjubiläum]) und 22. Februar 2006 äussert sich S.________ weiter zur Sache. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie in den vorausgehenden Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer an der ihm zugesprochenen Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG) einzig den Grad der Bundeshaftung nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 MVG (100 % statt 50 %) und den Rentenbeginn gemäss Art. 48 Abs. 2 MVG (in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1. Dezember 1993 statt 1. November 2001). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kann keine Rede davon sein, dass die übrigen Rentenelemente in Rechtskraft erwachsen sind, verbietet sich doch nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer solchen, solange - wie hier - über die Integritätsschadenrente als Rechtsverhältnis nicht insgesamt endgültig entschieden ist (BGE 125 V 413). Die vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Teilfaktoren geben indessen weder auf Grund der Parteivorbringen noch der weiteren Aktenlage zu einer näheren Überprüfung Anlass, weshalb davon abzusehen ist (BGE 110 V 53). 
 
Materiellrechtlich sind aber auch die vom Beschwerdeführer kritisierten Teilaspekte der verfügten Integritätsschadenrente rechtens und angemessen. Das betrifft insbesondere die von den Vorinstanzen angenommene Bundeshaftung von 50 %, wird doch mit dieser den verbleibenden dienstlichen Verschlimmerungen des eindeutig vorbestandenen Gesundheitsschadens (kleine Zyste im proximalen os naviculare mit undislozierter Fraktur in diesem Bereich, wahrscheinlich nicht mehr ganz frisch [röntgenologischer Befundbericht der Frau Dr. med. P.________, Röntgeninstitut Dr. med. B.________, vom 21. Juli 1992]) hinreichend Rechnung getragen. In Ordnung geht ebenfalls der Rentenbeginn am 1. November 2001, der auf der Annahme beruht, dass die ärztliche Behandlung und die Physiotherapie erst nach der am 6. November 2001 durchgeführten operativen Entfernung der Herbertschraube abgeschlossen waren. 
2. 
2.1 Der Standpunkt des Beschwerdeführers beruht im Grunde genommen nicht auf materiellrechtlichen Überlegungen, sondern auf dem öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Treu und Glauben als einem die Rechtsbeziehungen zwischen Administration und Versicherten prägenden Verfassungsgrundsatz abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Erste Voraussetzung hiefür ist eine vertrauensbildende Auskunft oder Zusicherung der zuständigen Behörde oder sonst ein Verhalten, das bei objektivierter Betrachtungsweise seitens des Versicherten eine Vertrauensgrundlage schafft (BGE 127 I 36 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das Schreiben des BAMV vom 30. Oktober 1992: 
"Handgelenk rechts 
 
Sehr geehrter Herr S.________ 
 
Sie wurden durch Herrn Dr. med. H.________, bei der Berner Versicherung angemeldet und an uns verwiesen. 
 
Nachdem unsere Erhebungen abgeschlossen sind - diese gestalteten sich zeitaufwendig, was unsere verzögerte Stellungnahme begründet - anerkennen wir für die durchgeführte Behandlung die volle Bundeshaftung bis zum Abheilen der direkten Operationsfolgen. Danach erachten wir die dienstlichen Einwirkungen jedoch als behoben (UOS/Abverdienen 1992). 
 
Sie haben Anspruch auf Hospitalisation in der allgemeinen Abteilung. Alle durch einen allfälligen Klassenwechsel bedingten Mehrkosten gehen nicht zu Lasten der Militärversicherung. 
 
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme." 
Daraus und aus den erbrachten vollen Taggeldzahlungen schliesst der Beschwerdeführer auf eine Leistungszusicherung in Form einer Bundeshaftung von 100 %, was allein ihn bewogen habe, bei seinem Bruder zwecks Erwerbs eines Automobils ein (ungesichertes) Darlehen von Fr. 25'000.- aufzunehmen (Darlehensvertrag vom 30. September 2002). 
2.2 Mit dieser Auffassung dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Zunächst hat das BAMV im Schreiben vom 30. Oktober 1992 die Anerkennung der vollen Bundeshaftung klar auf "die durchgeführte Behandlung (...) bis zum Abheilen der direkten Operationsfolgen" beschränkt. Im Schreiben vom 9. Juli 2001 wird ausdrücklich auf die erst vorzunehmende Prüfung des Anspruchs auf Integritätsschadenrente hingewiesen und die Taggeld- und Abrechnungsanzeige vom 19. November 2001 bezieht sich einzig auf die Taggelder. Es findet sich in den gesamten Akten kein Schriftstück, in welchem das BAMV eine voraussetzungslose und zeitlich unbeschränkte vollständige Bundeshaftung ausgesprochen hätte. Das wäre auch gar nicht sachgerecht, weil die kausalen Anteile einer sicher vordienstlichen Gesundheitsschädigung einerseits, einer oder mehreren dienstlichen Verschlimmerungen andererseits (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 3), wechseln können. So erklärt es sich, dass das BAMV am 7. März 1994 für die erneuten dienstlichen Einwirkungen einschliesslich einer allfälligen Metallentfernung sinngemäss die volle Bundeshaftung anerkannte. Aber auch in diesem Schreiben behielt sich das Bundesamt eine Neubeurteilung der Haftungsverhältnisse vor. Konnte der Beschwerdeführer aber für einen allfälligen bleibenden dienstlich bedingten Gesundheitsschaden, der integritätsmässig von erheblicher Bedeutung war - was anfangs der Neunzigerjahre noch offen war -, nicht mit einer vollen Bundeshaftung rechnen, ist die Anrufung von Treu und Glauben unbegründet. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aussagen will, es sei ihm von den Vorinstanzen die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht vorenthalten worden oder soweit mit seinen Ausführungen deren Gewährung im letztinstanzlichen Verfahren beantragt wird, sind diese Verfahrensanträge mangels Notwendigkeit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (BGE 125 V 35 Erw. 4b mit Hinweisen) abzuweisen. Denn auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, was eine anwaltliche Vertretung und ihre Entschädigung im Rahmen unentgeltlicher Verbeiständung an Prozesserfolg hätten bewirken können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt. 
Luzern, 20. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: