Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 225/04 
 
Urteil vom 20. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
E.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 10. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________, geboren 1966, war am 24. Oktober 1995 für seine Arbeitgeberin Frima S.________ AG in einem etwa 60 cm tiefen Schacht mit Kabelarbeiten beschäftigt. Dabei wurde er von hinten beziehungsweise seitlich von einem Auto angefahren und zog sich bei einem Aufschlag mit dem Kopf gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 7. November 1995 ein Schädelhirntrauma bei/mit Commotio cerebri und Nasenbeinbruch zu. Nachdem der Versicherte die Arbeit im April 1996 zu 50 % und ab 21. Mai 1996 zu 100 % hatte aufnehmen können, musste er am 30. September 1996 wegen einer Konversionsneurose hospitalisiert werden. Seither hat er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr aufgenommen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 21. August 1996 mit Verfügung vom 20. August 1997 ab. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 20. Februar 1998 ab. Nachdem das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis die Sache mit Entscheid vom 12. August 1998 zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen hatte, liess die Versicherung E.________ im Institut M.________ sowie im Institut N.________ untersuchen. Gestützt auf die Gutachten vom 1. März 1999 und vom 12. Oktober 1999 lehnte die SUVA den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab 21. August 1996 mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 erneut ab. Nachdem der Versicherte wiederum Einsprache erhoben hatte, liess ihn die SUVA zunächst wegen hochgradiger Schwerhörigkeit durch Dr. med. T.________, SUVA Arbeitsmedizin, untersuchen (Bericht vom 3. August 2000) und schliesslich durch die Klinik U.________ begutachten (Expertise vom 3. Juli 2002). Mit Entscheid vom 5. Februar 2003 lehnte sie die Einsprache ab mit der Begründung, dass die geltend gemachten Beschwerden (Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen, Schwindel, Magenbeschwerden, Schwerhörigkeit) gemäss dem Gutachten der Klinik U.________ nicht organischer Genese seien, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Schleudertrauma erlitten habe und auch keine fassbare traumatische Hirnverletzung vorliege. Überdies habe der Unfall keine psychische Fehlentwicklung auszulösen vermögen. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht E.________ verschiedene weitere Arztberichte und sonstige Schriftstücke ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Anwendung des ATSG (BGE 130 V 445), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere bei Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung sowie eines Schädel-Hirntraumas (BGE 117 V 360 ff. Erw. 4 und 5, 376 ff. Erw. 3 und 4) und bei Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 24. Oktober 1995 eine Commotio cerebri, einen Nasenbeinbruch sowie Quetschwunden erlitten. Die Vorinstanz hat die Frage, ob es dabei auch zu einem Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma gekommen ist, offen gelassen. Dies kann in der Tat dann dahinstehen, wenn die körperlichen Beschwerden infolge einer Überlagerung durch psychische Leiden völlig in den Hintergrund getreten sind und sich somit der adäquate Kausalzusammenhang in jedem Fall nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) beurteilt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
3. 
Das bei der Klinik U.________ eingeholte Gutachten vom 3. Juli 2002 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren Beweiswert zukommt. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass für die erhobenen Befunde organische Störungen als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden können. Bei der Untersuchung des Schädels wurde keine manifeste Schädigung des Gehirns gefunden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch fassbare Ursache für die Leiden des Beschwerdeführers mehr vorliegt. In dieser Hinsicht weicht das Gutachten der Klinik U.________ auch nicht von den übrigen Untersuchungsergebnissen ab. Da zahlreiche ärztliche Berichte vorliegen, kann von weiteren Beweiserhebungen Abstand genommen werden. Demnach steht bei der medizinischen Exploration des Beschwerdeführers die psychische Problematik eindeutig im Vordergrund (vgl. die zutreffenden Ausführungen S. 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils). Die Adäquanzbeurteilung ist daher nach den Kriterien von BGE 115 V 140 f. Erw. 6c vorzunehmen. 
4. 
Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 1995 um einen mittelschweren Unfall gehandelt hat. Es müssen daher mehrere unfallbezogene Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz bejahen zu können, soweit nicht eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 18 ff.), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, verwiesen werden. 
5. 
Nach Ablauf des Schriftenwechsels beigebrachte Beweismittel sind nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie würden eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG rechtfertigen (BGE 127 V 353). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, ergeben sich doch aus den nachgereichten Schriftstücken keine neuen erheblichen Tatsachen. 
6. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, das dem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene unentgeltliche Honorar sei zu tief angesetzt. Diese Rüge wird ausschliesslich vom Beschwerdeführer erhoben. Sein Rechtsvertreter hat auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen verzichtet. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer selber ist durch die beanstandete Höhe des vorinstanzlichen Rechtsspruches nicht berührt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert (BGE 110 V 363 Erw. 2; ARV 1997 Nr. 27 S. 151; in BGE 130 V 263 nicht veröffentlichte Erw. 7 des Urteils B. vom 5. April 2004, P 6/03). 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da die Bedürftigkeit des Versicherten aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Anwalt geboten war, kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 Abs. 2 OG). Er wird jedoch darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Peter Volken für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.