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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 261/05 
 
Urteil vom 20. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1984, Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Verfügung vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1984, war als Maler bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Im Oktober 2003 liess er eine seit Mai 2003 behandelte chronische Pansinusitis als Berufskrankheit anmelden. Mit Verfügung vom 11. November 2004 verneinte die SUVA den wegen Verlustes des Geruchsinnes erhobenen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest hielt. 
B. 
Dagegen liess L.________ am 31. Mai 2005 Beschwerde einreichen. In der auf die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkten Beschwerdeantwort beantragte die SUVA Nichteintreten auf das Rechtsmittel sowie die Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Sistierungsgesuch ab und setzte der SUVA Frist zur materiellen Stellungnahme. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während L.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Zwischenentscheid vom 30. Juni 2005, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Annahme der Rechtzeitigkeit nach Eintreten auf die Beschwerde des Versicherten vom 31. Mai 2005 das Sistierungsgesuch der SUVA abgelehnt hat. Da dieser Zwischenentscheid mit Blick auf das Eintreten auf die Beschwerde der selbstständigen Anfechtbarkeit unterliegt (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 Erw. 1b mit Hinweisen; in BGE 131 V 314 nicht publizierte Erw. 1 des Urteils Z. vom 26. August 2005 [U 268/03]), ist - nachdem auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit einzutreten. 
1.2 Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA gegen die Ablehnung des im vorinstanzlichen Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 gestellten Sistierungsgesuchs richtet, fehlt es an einem für die selbstständige Anfechtbarkeit vorausgesetzten irreparablen Nachteil. Im Zusammenhang mit der Einstellung von vorinstanzlichen Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint (BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff., Urteil W. vom 7. Mai 2002 [I 124/02] Erw. 1). Im Übrigen ist dem Sistierungsgesuch die Grundlage entzogen, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage nach dem Fristenstillstand gemäss ATSG bei mehrmonatigen Beschwerdefristen in seinem in BGE 131 V 314 teilweise publizierten Grundsatzurteil beantwortet hat. Fehlt es demnach in Bezug auf die Anfechtung des Zwischenentscheids betreffend die Ablehnung des Sistierungsgesuchs an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 
2. 
Da es sich beim angefochtenen kantonalen Zwischenentscheid über die Eintretensfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 UVG sowie den im erstinstanzlichen Verfahren zu beachtenden Fristenstillstand nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren. 
4.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Fristenstillstand nach § 13 Abs. 3 GSVGer in Bezug auf die mehrmonatige Frist nach Art. 106 UVG anwendbar sei. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern sei die Beschwerde deshalb am 31. Mai 2005 rechtzeitig erhoben worden. 
 
Die Beschwerde führende SUVA ist demgegenüber der Ansicht, dass die Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG im Rechtspflegeverfahren der Unfallversicherung keine Geltung habe. Zwar erkläre Art. 60 ATSG die Verfahrensbestimmungen der Art. 38 bis 41 ATSG als sinngemäss anwendbar, jedoch werde diese Bestimmung durch Art. 106 UVG derogiert, welcher "in Abweichung von Art. 60 ATSG" eine Beschwerdefrist von drei Monaten vorsehe. Die Berücksichtigung eines Fristenstillstandes - sei es gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - widerspreche im Falle der dreimonatigen Beschwerdefrist nach Art. 106 UVG Sinn und Zweck des ATSG. 
4.2 In BGE 131 V 325 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Fristenstillstand gemäss ATSG während der Übergangsfrist nach Art. 82 Abs. 2 ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen solange keine Anwendung findet, bis die kantonalen Regelungen dies in Anpassung an das ATSG entsprechend vorsehen (vgl. BGE 131 V 327 Erw. 4.3 f.). Im Kanton Zürich erfolgte diese Anpassung des § 13 Abs. 3 GSVGer zum 1. Januar 2005 (vgl. BGE 131 V 328 Erw. 4.4 mit Hinweis). Seither entspricht § 13 Abs. 3 GSVGer der materiell identischen Fristenstillstandsbestimmung im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ATSG. Demnach konnte das kantonale Gericht im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) davon ausgehen, dass der Fristenstillstand seit 1. Januar 2005 gestützt auf § 13 Abs. 3 GSVGer neu auf sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen - also auch auf die nach Monaten bestimmte Frist im Sinne von Art. 106 UVG - anwendbar ist. Dies korreliert mit der Grundregel, dass neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 130 V 4 Erw. 3.2). 
4.3 Entgegen der SUVA ist auch nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 über die fünfjährige Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG hinaus in Bezug auf die kantonale Sozialversicherungsrechtspflege in erster Linie kantonales Verfahrensrecht massgebend (BGE 130 V 324 Erw. 2.1, Urteil P. vom 20. Oktober 2005 [U 127/04] Erw. Erw. 5.4). Im Übrigen entspricht die Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach ATSG auch betreffend die Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 106 UVG dem Willen des Gesetzgebers (BGE 131 V 317 Erw. 4; vgl. dazu Thomas Ackermann, Fristenstillstand gemäss ATSG im kantonalen Rechtspflegeverfahren, in: ZBJV 2005 S. 810 ff.). 
4.4 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Einspracheentscheid am 16. Februar 2005 zugestellt und die Beschwerde am 31. Mai 2005 eingereicht worden ist. Wegen des Fristenstillstandes über Ostern (§ 13 Abs. 3 lit. a GSVGer in der ab Januar 2005 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit des kantonalen Rechts: BGE 130 V 320) verlängert sich die Rechtsmittelfrist um fünfzehn Tage (BGE 131 V 321 Erw. 4.6), so dass die erstinstanzliche Beschwerde rechtzeitig erhoben worden und das kantonale Gericht zu Recht darauf eingetreten ist. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend ist die Beschwerde führende SUVA kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 OG in Verbindung Art.156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: