Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 154/06 
 
Entscheid vom 20. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Gusian-Quai 40, 8022 Zürich 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2006. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Dezember 2006 (Posteingang) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2006 mit Schreiben vom 14. März 2007 zurückgezogen hat, 
dass der Beschwerderückzug hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Abweisung des Rechtsmittels gleichzusetzen ist (vgl. AHI 1994 S. 182 E. 4a, H 301/92), 
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 134 OG; hier anwendbar [BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395], 
dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207 [mit Hinweisen], 125 II 518 E. 5b S. 519 f.) nicht erfüllt sind, um der in eigener Sache handelnden, nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretenen Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung (sogenannte Umtriebsentschädigung) zuzusprechen, 
 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 20. März 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: