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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_109/2013 
 
Urteil vom 20. März 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 12. März 2013 beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau ein. Er machte geltend, er habe am 20. Dezember 2012 gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2012 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau eingereicht. Das Obergericht habe seither nichts von sich hören lassen, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO darstelle. 
 
2. 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben zur Strafsache, in welcher die Staatsanwaltschaft am 23. November 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Er legt auch nicht näher dar, weshalb das Obergericht bereits nach rund zweieinhalb Monaten seit Eingang der Beschwerde gehalten gewesen sein sollte, einen Beschwerdeentscheid zu treffen. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV oder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. März 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli