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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_207/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.  
 
Gegenstand 
Einweisung zur Begutachtung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihres Anwalts vom 19. März 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann