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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9F_3/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
 Mit Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des G.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 nicht ein. 
 
 G.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht begründete sein Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 damit, dass die Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offensichtlich nicht genügten. Zudem sei der angefochtene Entscheid erst lange nach Ablauf der zur Mangelbehebung gesetzten Frist eingereicht worden. 
 
2.   
Der Gesuchsteller bringt vor, vonseiten des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sei ihm bereits vor der Urteilseröffnung versprochen worden, dass der Entscheid nach Luzern weitergeleitet werde, falls er am Bundesgericht eine Beschwerde einlegen würde. Auch sei ihm eine Kopie des Urteils des Sozialversicherungsgerichts erst am 12. Dezember 2013 zugestellt worden, obschon er bereits am 6. November 2013 schriftlich darum gebeten habe, um die Frist beim Bundesgericht zu wahren. 
 
3.   
Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG u.a. verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Das Gericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht genügten. Lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung wurde auch der Mangel der verspäteten Eingabe angeführt. 
 
4.   
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz