Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
2C_307/2017
|
|
|
Urteil vom 20. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und, Militärdirektion.
Gegenstand
Strassenverkehrssteuer (zweites Halbjahr 2015 und Mahngebühr)
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 3. März 2017.
Nach Einsicht
in das Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 3. März 2017, mit welchem dieses auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (betreffend Strassenverkehrssteuern bzw. Mahngebühr) nicht eingetreten ist,
in die von A.________ hiegegen am 20. März (Postaufgabe 18. März) 2017 beim Bundesgericht eingereichte Eingabe ("Rechtsvorschlag/Einsprache"), mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils verlangt,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_71/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/2016 S. 605),
dass sich der Eingabe vom 18. März 2017 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt,
dass auf die - überdies jeglichen prozessualen Anstand verletzende -Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein