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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_262/2018  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verwaltungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. Februar 2018 (A-6298/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte im Juni 2017 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für sich und seine Familie ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ein (Staatshaftung). Gegen den ihm vom EFD auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- gelangte er an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. Am 16. Oktober 2017 beantragte A.________ dem EFD die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das EFD wies dieses Begehren mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wegen Aussichtslosigkeit des Staatshaftungsverfahrens ab, soweit es darauf eintrat, ebenso dasjenige um vorsorgliche Massnahmen. Dagegen erhob der Betroffene am 5. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die (am 2. Februar 2018 ergänzte) Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.--. 
A.________ hat am 11. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben mit den Begehren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege oder Opferhilfe für die Rechnung vom SEM zu gewähren; die durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kosten von Fr. 500.-- seien "nicht gültig" zu erklären. Am 17. März 2018 hat der Beschwerdeführer innert der ihm hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, warum einzig die Frage der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das EFD Gegenstand der Beschwerde bilde. Inwiefern diese Einschränkung des Prozessstoffes rechtsverletzend sein könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Weiter erläutert es, dass eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit der darum ersuchenden Partei ist, wobei diese im Hinblick auf die Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht trifft. Es hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, nachträglich die diesbezüglich notwendigen Angaben zu liefern, was er beim EFD versäumt hatte, und stellte ihm das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu, verbunden mit der Aufforderung, diesen vollständig ausgefüllt einzureichen und darzulegen und zu belegen, wie er und seine Familie den Lebensunterhalt in den letzten drei Monaten bestritten hätten. Es stellt fest, dass auf dem Formular unter der Rubrik "Vermögen" vermerkt sei, dass alles durch das SEM geraubt worden sei; gleichzeitig führe der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie von ihrem Ersparten leben würden; damit seien die Angaben auf dem Formular zu den Vermögenswerten nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt und die entsprechenden Belege (wie Kontenauszüge) nicht offengelegt worden; angesichts dieser Missachtung der Mitwirkungspflicht könne davon ausgegangen werden, dass er über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht schützt daher den Entscheid des EFD im Ergebnis, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Weiter erklärt es, dass das allenfalls implizit auch für das dortige Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der gleichen Grundlage abzuweisen wäre, sodass dem Beschwerdeführer die bundesverwaltungsgerichtlichen Kosten zu auferlegen seien. 
Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu Aspekten der unentgeltlichen Rechtspflege und bestreitet die Pflicht, Kosten tragen zu müssen. Seine Ausführungen lassen jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem entscheidrelevanten Aspekt der (Missachtung der) Mitwirkungspflicht vermissen. Woraus sich sodann die Regel ergeben soll, im Zusammenhang mit Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht betreffend die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Kosten zu erheben, legt er nicht dar. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist nicht ausdrücklich gestellt worden. Falls sinngemäss darum ersucht worden sein sollte, könnte ihm wegen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller