Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_287/2022
Urteil vom 20. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
Beschwerde gegen das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. März 2022 (EE.2021.00059).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens B.________ und als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und am 7. Januar 2021 meldete er sich in Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch bis Ende 2020 mit der Begründung, das für das Jahr 2019 abgerechnete Einkommen habe unter Fr. 10'000.- (konkret: Fr. 4'900.-) betragen (Verfügung vom 8. Januar und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. Juni 2021. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht infolge Fristversäumnisses mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein.
A.b. Bereits am 2. Februar, 9. März, 11. Mai, 18. Juni, 13. Juli und 6. August 2021 hatte sich A.________ auch für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juli 2021 bei der Ausgleichskasse für Corona-Erwerbsersatz angemeldet. Nachdem diese einen Anspruch mit Verfügungen vom 16. Februar, 26. März und 12. August 2021 vorerst für den gesamten Zeitraum verneint hatte, sprach sie A.________ am 25. August 2021 gestützt auf die mittlerweile ergangene definitive Steuerveranlagung der Periode 2019 für den Monat Juli 2021 (und mit Verfügung vom 21. September 2021 auch für den Monat August 2021) eine Entschädigung zu. An der Verweigerung einer solchen für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. November 2021 fest.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2022 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 15. November 2021 sei ihm für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 144 V 97 E. 1; 144 V 138 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Verfahrensrechtliche Einwendungen sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen respektive verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Befangenheit der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richterinnen und Richter. Für ihn war mit Zustellung der Verfügung vom 5. Januar 2022 erkennbar, dass seine Beschwerde erneut (wie jene im Verfahren EE.2021.00014; vgl. erwähntes kantonales Urteil vom 30. Juni 2021) von der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich beurteilt würde. Die Gerichtsorganisation ist sodann online abrufbar und damit öffentlich zugänglich. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Ausstandsgründe gegen die Richterpersonen B.________, C.________ und D.________ daher bereits vor der Vorinstanz geltend machen können. Soweit er dies erst im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht tut, ist dies verspätet (vgl. Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 E. 5.3). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern einzig der Umstand, dass besagte Richterinnen und Richter bereits am Urteil vom 30. Juni 2021 mitgewirkt haben, auf deren Befangenheit schliessen liesse. Ungenügend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die nicht näher substanziierte Rüge, das damals vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig beim Bundesgericht angefochtene kantonale Urteil sei unrichtig gewesen.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
3.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021. Uneinigkeit besteht insbesondere über die Frage, ob die Ausgleichskasse gestützt auf die spätestens seit März 2021 vorliegende definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 von einem höheren beitragspflichtigen Einkommen hätte ausgehen müssen.
3.1. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 fällt (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2).
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) sowie deren Art. 5 Abs. 2ter. Richtig sind auch die Ausführungen zum Stellenwert von Verwaltungsweisungen in der richterlichen Entscheidfindung (BGE 123 II 16 E. 7; 119 V 255 E. 3a; 118 V 206 E. 4c; vgl. ausserdem etwa BGE 147 V 278 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.
3.2. Anzufügen ist Folgendes: Die während dem Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 geltende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sah in Art. 5 Abs. 2 vor, dass eine Neuberechnung der Entschädigung nach ihrer Festlegung nur vorgenommen werden kann, wenn die betroffene Person bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung erhalten und den Antrag zur Neuberechnung bis dahin eingereicht hat. Die für den folgenden Zeitraum (17. September 2020 bis 30. Juni 2021) geltenden Fassungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall schlossen nach erstmaliger Festlegung eine Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage aus. In dem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 erkannte das Bundesgericht in E. 11.4, dass die für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 gestützt auf das Notverordnungsrecht (Art. 185 BV) getroffene Lösung insbesondere angesichts der Dringlichkeit der damaligen Situation nicht zu beanstanden sei. Anders sei der Zeitraum ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu beurteilen, als sich die Situation nicht mehr so dringlich dargestellt habe und deshalb in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte ein höheres Gewicht beizumessen sei. Die für diesen Zeitraum getroffene Lösung - konkret die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall - verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit sie die Möglichkeit ausschliesse, die Entschädigung für die Zeit nach dem 16. September 2020 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten.
4.
Das kantonale Gericht hatte bereits mit Urteil vom 30. Juni 2021 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu befinden, damals betreffend den Zeitraum vom 17. September bis zum 31. Dezember 2020. Dabei hatte es seine Rechtsprechung erläutert, wonach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) und Rz. 1065.1 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand 3. Juli 2020) insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstiessen, als sie für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive der Einkommensgrenzen für die Anspruchsprüfung auf Grundlagen abstellten, auf deren Ausstellung die antragstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss habe. Demnach soll eine versicherte Person, so das kantonale Gericht weiter, Anspruch darauf haben, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 berücksichtigt wird. Trotz Vorliegens einer solchen Konstellation hatte das kantonale Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2020 verneint. Dies mit der Begründung, er habe es trotz Kenntnis seiner Obliegenheit unterlassen, ein wesentlich höheres beitragspflichtiges Einkommen (als das den Akontorechnungen zu Grunde gelegene) zu melden.
Im aktuell angefochtenen Urteil schloss das kantonale Gericht unter Hinweis auf die eben dargelegten Erwägungen, es gelte entsprechendes für die Folgemonate Januar bis Juni 2021. So sähen die massgebenden Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - konkret deren Art. 5 Abs. 2ter - keine Anpassung der Entschädigungsberechnung nach erstmaliger Bemessung vor. Dies müsse mangels anderslautender Vorschriften auch für den Entscheid über die Anspruchsvoraussetzung des Mindesteinkommens gelten. Die Vorinstanz verwies erneut auf die begangene Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und schloss, es bleibe für die Einkommensschwelle die Mitteilung der Akontobeiträge vom 29. Januar 2019 massgeblich. Erst der im Juli 2021 neu in Kraft getretene Art. 5 Abs. 1ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lasse eine Neubemessung gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 zu Gunsten des Beschwerdeführers zu.
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser Vorwurf hält nicht Stich: Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_473/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.3.2). Es fehlen Anhaltspunkte und wird auch gar nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer das Urteil nicht sachgerecht hätte anfechten können.
4.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Staat verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits für einen AHV-pflichtigen Verdienst von über Fr. 32'000.- Abgaben fordere, andererseits aber einen Verdienst von Fr. 10'000.- abstreite. Es verletzte zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, einem Versicherten Corona-Erwerbsersatz zu verweigern, bloss weil dieser seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Meldepflichtverletzung liege im Übrigen auch gar nicht vor.
4.2.1. Mit Blick auf das in E. 3.2 Dargelegte kann dem vorinstanzlichen Schluss nicht gefolgt werden, wonach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen habe. Weiterungen dazu erübrigen sich indessen, weil im vorliegenden Verfahren einzig Ansprüche ab Januar 2021 zu prüfen sind.
4.2.2. In Bezug auf die Ansprüche ab dem 1. Januar 2021 beschränkte sich die Vorinstanz auf den Hinweis, eine erstmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei mit Verfügung vom 8. Januar 2021 erfolgt und die bis Ende Juni 2021 geltenden Bestimmungen der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall sähen "keine Anpassung der Entschädigungsberechnung nach erstmaliger Bemessung" vor. Mit diesen Erwägungen lässt das kantonale Gericht ausser Acht, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Januar 2021 den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2020 verneint hatte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 fest, was das kantonale Gericht für rechtmässig erachtete. Der von der Vorinstanz herangezogene Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (in der bis Ende Juni 2021 gültig gewesenen Fassung) sieht indessen lediglich vor, dass die einmal festgesetzte Höhe der Entschädigung nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden kann. Mit anderen Worten soll die Möglichkeit der Neuberechnung der Entschädigung für diejenigen ausgeschlossen werden, die bereits Leistungen bezogen haben (so ausdrücklich auch das zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 in E. 11.4: "[...] per chi era già a beneficio di prestazioni [...]"). Selbst wenn aber der vorinstanzlichen Ansicht gefolgt würde, wonach Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall auch auf Konstellationen zielen soll, in denen vorgängig ein Anspruch wohl geprüft, in der Folge aber keine Leistungen gesprochen wurden, änderte dies am Ergebnis nichts. So wäre der besagten Norm nach dem in E. 3.2 Dargelegten aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit ohnehin die Anwendung versagt.
4.3. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Februar 2021 lag der Ausgleichskasse noch keine definitive Steuerveranlagung vor, womit die Mitteilung vom 29. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 damals aktuellste Beitragserhebung war. Indessen beendete erst der Erlass des Einspracheentscheids vom 15. November 2021 das Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Zu diesem Zeitpunkt lagen die definitive Steuerveranlagung 2019 und die Steuermeldung AHV vom 28. April 2021 längst vor. Damit bestand für die Ausgleichskasse kein Anlass mehr, auf das offensichtlich zu tiefe beitragspflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.- gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 abzustellen (Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Kommt hinzu, dass sich die Verwaltung insofern widersprüchlich verhielt, als sie selbst bereits mit Mitteilung vom 1. März 2021 und mit Verfügung vom 1. Juni 2021 Akontobeiträge bzw. definitiv Beiträge basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 34'800.- (gemäss Selbstangaben) bzw. Fr. 32'000.- (gemäss Steuermeldung AHV vom 28. April 2021) erhoben hatte (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_292/2022 vom 19. August 2022 E. 4.2 und 4.6 mit Hinweisen). Demnach hat das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es den Einspracheentscheid vom 15. November 2021 geschützt hat. Daran ändert nichts, dass es der Beschwerdeführer seinerzeit in Kenntnis seiner diesbezüglichen Obliegenheit unterlassen hatte, ein wesentlich höheres beitragspflichtiges Einkommen 2019 als Grundlage zu melden und das kantonale Gericht deshalb den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2020 mit Urteil vom 30. Juni 2021 verneint hatte.
Darüber, ob der Beschwerdeführer damals seine Meldepflicht verletzte, was er bestreitet, ist im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu befinden wie über die Frage der Verhältnismässigkeit der Folgen einer solchen Verletzung.
5.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Daten gemäss ihrer eigenen definitiven Verfügung für das Jahr 2019 über die Beiträge für Selbständigerwerbende (Verfügung vom 1. Juni 2021) berücksichtigt und eine neue Verfügung über den Zeitraum Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 erlässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2022 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 15. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner