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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_720/2022  
 
 
Urteil vom 20. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat U.________, 
2. Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
Beigeladene. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2022 (WBE.2022.166). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist selbständiger Architekt mit einer Betriebsstätte im Kanton Aargau und einer Betriebsstätte im Kanton Zürich. Er und seine in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode noch nicht von ihm getrennt lebende Ehefrau wurden mit Verfügung vom 17. April 2018 von der Steuerkommission V.________ abweichend von ihrer Selbstdeklaration für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 233'100.- (zum Satz von Fr. 522'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 223'000.- (zum Satz von Fr. 624'000.-) veranlagt. Namentlich gab es Korrekturen in Bezug auf den Einkauf in die 2. Säule von Fr. 750'000.-. Im Einspracheverfahren wurde das steuerbare Einkommen mit Entscheid vom 19. November 2018 durch eine Reformatio in peius auf Fr. 314'700.- (zum Satz von Fr. 865'600.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 454'000.- (zum Satz von Fr. 624'000.-) erhöht. Das daraufhin angerufene Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abt. Steuern, hiess den Rekurs von A.________ am 24. Februar 2022 teilweise gut und setzte das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 432'607.- fest. Gegen dieses Urteil gelangte der Gemeinderat U.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; dieses hiess die Beschwerde am 26. September 2022 teilweise gut, erhöhte das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 775'658.- und wies die Steuerbehörden an, eine neue Steuerausscheidung im Sinn der Erwägungen vorzunehmen.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das satzbestimmende Einkommen sei auf Fr. 432'607.- festzusetzen und die Vorinstanzen seien anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
Die Gemeinde U.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Kantonale Steueramt Aargau beantragen die Gutheissung der Beschwerde. A.________ hält mit Eingabe vom 21. Februar 2023 an seinen Anträgen fest. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und wurde vom legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG sowie Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der hälftige Einkaufsbetrag in die Pensionskasse von Fr. 375'000.- versehentlich doppelt aufgerechnet worden sei. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.2. Der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer kaufte sich in der streitigen Steuerperiode mit Fr. 750'000.- in die Pensionskasse ein. Dabei machte er die Hälfte des Einkaufsbetrags in der Erfolgsrechnung gewinnmindernd geltend und deklarierte die andere Hälfte in seiner Steuererklärung (Ziff. 13.1) als Einkauf in die 2. Säule (vgl. E. II./3.2.2 des angefochtenen Urteils). Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einkäufe in die Pensionskasse von Selbständigerwerbenden - gleich wie bei einem Arbeitnehmer - steuerlich nur als persönlicher Abzug vom Erwerbseinkommen abgezogen werden können (Urteile 2A.45/2003 vom 29. Juli 2004 E. 4.1; 2P.155/2000 vom 15. März 2001 E. 3b), rechneten die Steuerbehörden den hälftigen Einkauf von Fr. 375'000.- beim Reingewinn auf. Allerdings wurde der hälftige Einkaufsbetrag unter der Rubrik "Aufrechnung verbuchte BVG-Höhereinkäufe" ein zweites Mal bei den Einkünften aufgerechnet, während der Einkauf in die 2. Säule (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) von den deklarierten Fr. 375'000.- auf Fr. 750'000.- erhöht wurde. In der Summe wurde der hälftige Einkaufsbetrag von Fr. 375'000.- damit zweimal aufgerechnet, aber nur einmal steuermindernd berücksichtigt. Nachdem das Spezialverwaltungsgericht den Fehler der Steuerbehörden korrigiert hatte, übersah die Vorinstanz die doppelte Aufrechnung; sie berücksichtigte lediglich die "Aufrechnung verbuchte BVG-Höhereinkäufe" und kam dementsprechend zum falschen Schluss, der gesamte Einkaufsbetrag von Fr. 750'000.- sei steuermindernd berücksichtigt worden (vgl. E. II./3.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der (doppelten) Aufrechnung des hälftigen Einkaufsbetrags offensichtlich unrichtig festgestellt, was sie - wie auch das kantonale Steueramt - ausdrücklich anerkennt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im vereinfachten Verfahren gutzuheissen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 zu bestätigen.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2022 wird aufgehoben. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022 wird bestätigt. 
 
2.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger