Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_195/2024
Urteil vom 20. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Visp,
St. Martiniplatz 5, Postfach, 3930 Visp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Zuständigkeitsfrage; Nichteintreten
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 9. Januar 2024 (P3 23 280).
Erwägungen:
1.
Gegen A.________ ist beim Bezirksgericht Visp ein Strafverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er gegenüber dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 17. August 2023, den mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen und in einem von A.________ gegen diesen initiierten Strafverfahren einen Sonderermittler einzusetzen; gegen eine Kantonsrichterin und die ehemalige Stellvertretende Generalstaatsanwältin Straf-, bzw. Dispziplinaranzeigen zu erstatten; gegen einen Kantonsrichter und Kantonsgerichtsschreiber Disziplinaranzeigen zu erstatten; Sonderermittler in weiteren von A.________ initiierten Strafverfahren zu ernennen und den Rechtsdienst des kantonalen Finanzdepartements anzuweisen, ein Gesuch um Staatshaftung anhand zu nehmen. Weiter bestritt er die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp für die ihm zur Last gelegten Straftaten und verlangte ein Portraitfoto des zuständigen Bezirksrichters.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Bezirksgericht Visp auf die gestellten Anträge nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Dieses erachtete die gegen verschiedene Mitglieder des Kantonsgerichts erhobenen Ausstandsbegehren als unbegründet und trat mit Verfügung vom 9. Januar 2024 im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde in Strafsache gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt in ungebührlicher Art und Weise seitenlang und ohne erkennbaren Sachzusammenhang zum angefochtenen Entscheid appellatorische Kritik gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern (u.a. "Stümper", "Dreckskerle", "Schweinestall Wallis"). Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn