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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_543/2023  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2023 (200 22 713 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1989 geborene A.________ meldete sich im Juli 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern gewährte ihr aufgrund einer schweren Lernbehinderung Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 sprach sie ihr ab September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze (ausserordentliche) Rente zu, die sie revisionsweise im Januar 2009, im September 2011 und im Mai 2013 bestätigte.  
A.________ gebar im Juni 2013 eine Tochter. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. März 2016 und Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. März 2016 [samt ergänzender Stellungnahme vom 30. Juni 2016]). Ferner setzte sie in Anwendung der gemischten Methode (Status von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt) die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 27. Juli 2016). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Dezember 2016 gut und sprach A.________ weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Diese bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 9. Juli 2020, nachdem sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juli 2020 eingeholt hatte. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde am 10. Juli 2020 ebenfalls bestätigt. 
 
A.b. Am 25. August 2021 brachte A.________ eine zweite Tochter zur Welt. Anlässlich einer erneuten Revision von Amtes wegen wendete die IV-Stelle gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022und eine ergänzende Stellungnahme vom 21. Oktober 2022die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung an. Sie gewichtete die Anteile Erwerb und Haushalt mit 62 % bzw. 38 % und setzte die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Verfügung vom 24. Oktober 2022).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2023 wiederum gut und hob die Verfügung vom 24. Oktober 2022 auf. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 8. August 2023. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrenskosten seien dem Verwaltungsgericht, eventualiter A.________ aufzuerlegen. 
A.________ lässt Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen, eventualiter sei sie abzuweisen. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht stattzugeben. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 ordnet die Instruktionsrichterin bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.  
Zwar erging die dem angefochtenen Urteil vom 8. August 2023 zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber mit der Geburt der zweiten Tochter am 25. August 2021 eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Folglich hat die Vorinstanz zutreffend die Gesetzesgrundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt.) angewandt. 
 
2.3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 28 IVG) und zur Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision von Invalidenrenten (aArt. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
2.4. Zu betonen ist, dass nach BGE 147 V 124 E. 7 mit dem Berechnungsmodell der gemischten Methode nach aArt. 27 bis IVV kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist (Urteil 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1). Das Bundesgericht qualifizierte die mit Inkrafttreten der per 1. Januar 2018 neu eingefügten Abs. 2 bis 4 des aArt. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteile 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.2; 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 6.2).  
 
2.5. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat festgestellt, die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2020 sei im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juli 2020 ergangen. Darin sei bezüglich des Erwerbsstatus von 90 % festgehalten worden, dass die Betreuung der damals siebenjährigen Tochter gewährleistet sei. Im der Verfügung vom 24. Oktober 2022 zugrunde liegenden Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des zweiten Kindes bei guter Gesundheit nicht mehr im Umfang von 90 % erwerbstätig wäre. Es sei jedoch offen, welches Pensum sie hypothetisch erfüllen würde. Es gehe daher nicht an, dass die Beschwerdeführerin angenommen habe, die Beschwerdegegnerin würde sich als Gesunde mit einem Einkommen begnügen, das der Höhe der Invalidenrente von monatlich Fr. 2'867.- entspreche und hiervon ausgehend den Status von 62 % Erwerb und 38 % Haushalt festgesetzt habe. Seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 sei mit der Geburt der zweiten Tochter keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt. Für die familiär bedingte Statusänderung bleibe nach wie vor kein Raum. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie eine invaliditätsbedingte Aufgabe der ab Juli 2011 in geschütztem Rahmen ausgeübten 90%igen Erwerbstätigkeit aus invaliditätsbedingten Gründen nach der Geburt der ersten Tochter im Juni 2013 angenommen habe. Ebenso offensichtlich unrichtig sei die Feststellung einer unveränderten Sachlage nach der Geburt der zweiten Tochter.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. März 2016, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin - gemäss den Angaben ihres damaligen Ehemannes - bis etwa im 7. Schwangerschaftsmonat arbeitete, auf Verordnung ihrer Gynäkologin mit dem Arbeiten aufhörte und nach dem Schwangerschaftsurlaub ihre Tätigkeit nicht mehr aufnahm. Näheres über die Gründe, weshalb sie ihre bisherige Tätigkeit nach dem Schwangerschaftsurlaub nicht mehr weiter ausübte, ergibt sich aus dem Bericht nicht.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2016 in E. 3.9.2, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im September 2013 sei invaliditätsbedingt erfolgt. Sie legte dar, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Minderintelligenz seit jeher eingeschränkt und stets nur in geschützten Verhältnissen erwerbstätig gewesen sei. Ein Leben als Gesunde könne sie sich kaum vorstellen, weshalb auf ihre gegenüber der Abklärungsperson getätigten Aussagen nicht abzustellen sei. Massgebend für das Ausmass der Erwerbstätigkeit als Gesunde seien somit die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre. Eine Bundesrechtsverletzung ergibt sich aus diesen Feststellungen der Vorinstanz nicht (vgl. Urteil 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.2).  
 
4.2.3. Zur Beurteilung der konkreten Lebensumstände stützte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2016 auf die Angaben der Arbeitgeberin (Stiftung B.________) vom 16. März 2010 und der behandelnden Ärztin med. pract. C.________ sowie auf die Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung und Haushalt/Erwerb, je vom 24. März 2016. Sie schloss daraus, dass sich die von verschiedener Seite übereinstimmend dokumentierte Überforderung bei einfachen Tätigkeiten und bei der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten bei Fortführung des bisherigen Arbeitspensums nach der Geburt der (ersten) Tochter noch deutlicher manifestiert habe (vgl. ähnlich auch Urteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.2). Nach der Geburt des ersten Kindes sei daher sichergestellt worden, dass zu dessen Betreuung stets eine andere erwachsene Person anwesend sei. Die Vorinstanz berücksichtigte ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin vor der Geburt des ersten Kindes eine praktisch lückenlose Erwerbsbiografie aufweise und verneinte das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine invaliditätsfremde Aufgabe der Erwerbstätigkeit.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Dass sich nach der Geburt der zweiten Tochter an der Situation der Beschwerdegegnerin mit ihren seit jeher bestehenden Einschränkungen und den damit einhergehenden, von der Vorinstanz aufgezeigten, Überforderungen im Alltag und Beruf, bzw. an ihrer Hilflosigkeit leichten Grades etwas Relevantes verändert hätte, ergibt sich aus den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz hat überdies festgestellt, mit Blick auf die Einkommensverhältnisse sei zu schliessen, dass die Familie auf das von der Beschwerdegegnerin erwirtschaftete Einkommen angewiesen wäre, was ebenfalls gegen eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen spreche, wogegen die Beschwerdeführerin nichts vorbringt. Die Vorinstanz hat in haltbarer Weise überdies aufgezeigt, dass ebenso wenig die Betreuungssituation der zwei Kinder gegen die Annahme unveränderter Verhältnisse spreche. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die dargelegten Umstände die Aufgabe der Erwerbstätigkeit als invaliditätsbedingt qualifiziert hat.  
 
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Abrede stellen will, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die hypothetische Frage nach ihrem Erwerbsstatus im Gesundheitsfall zu verstehen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dringt sie damit nicht durch. Zum einen geht aus der Beurteilung der Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 unmissverständlich hervor, dass auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin und ihres Lebenspartners hin keine verlässlichen Antworten gekommen seien. Beide hätten die Frage des hypothetischen Status bei guter Gesundheit nicht verstanden. Damit im Einklang hielt auch die Beiständin der Beschwerdegegnerin in einer Stellungnahme vom 9. Februar 2023 fest, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihr Lebenspartner seien mit dieser Frage überfordert gewesen. Sie hätten nicht verstanden, was die Abklärungsfachperson gemeint habe, weshalb sie diese Frage nicht hätten beantworten können. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die "Aussagen der ersten Stunde" der Beschwerdegegnerin und ihrer Beiständin gemäss Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 beruft und diese als verlässlich einstuft, überzeugt dies demnach nicht. Dass die Vorinstanz in einem anderen von ihr zu beurteilenden Fall die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall für eine versicherte Person mit leichter Intelligenzminderung als beantwortbar gehalten haben mag, wie eingewendet wird, ändert daran nichts. Für die konkrete Situation im vorliegenden Fall lässt sich hieraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig sein sollen. Keiner letztinstanzlichen Korrektur bedarf auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Festlegung des Status getroffene Annahme, die Beschwerdegegnerin würde sich als Gesunde mit einem Einkommen in Höhe der zugesprochenen Invalidenrente begnügen, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehre. Die Vorinstanz durfte daher ohne Bundesrecht zu verletzen erkennen, der Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit - und damit eine Status-Gewichtung - liesse sich nicht auf der Basis der tatsächlichen Rentenleistungen festlegen. Ebenfalls hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass nicht entscheidend ist, welches Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin aus sozialhilferechtlichem Blickwinkel zumutbar wäre (Urteil 9C_684/2013 E. 4.2.3).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Frage nach einem Revisionsgrund auch in Bezug auf den "offensichtlich nicht invalidisierenden IQ von 72" prüfen müssen.  
 
4.4.2. Ein Revisionsgrund nach aArt. 17 ATSG kann von vornherein nur bei Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen bejaht werden. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Intelligenzminderung nicht vor, dass sich die gesundheitliche Situation in anspruchsrelevanter Weise verbessert hätte. Ihr Standpunkt, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, ist im hier interessierenden revisionsrechtlichen Kontext daher nicht stichhaltig, soweit diese neue Behauptung novenrechtlich überhaupt zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Immerhin sei das Folgende festgehalten: Es trifft zwar zu, dass nach konstanter Rechtsprechung heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint wird. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteile 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1 und 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist auch bei knapp im (untersten) Normalbereich liegender Intelligenz eine Invalidität nicht ausnahmslos ausgeschlossen, wie sich etwa aus den Urteilen 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4.2.3 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5 ergibt. Somit stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, inwiefern sich der Intelligenzmangel (mit allenfalls weiteren gesundheitsbedingten Einbussen) konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 
 
4.5.  
 
4.5.1. Weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen insgesamt willkürlich sein sollen, ergibt sich aus den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht. Sie beruhen auch nicht auf einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung und bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 vorne). Somit ist eine Reduktion des ausserhäuslichen Arbeitspensums im Gesundheitsfall - und damit ein Statuswechsel nach der Geburt der zweiten Tochter - nicht erstellt und lässt sich auch nicht durch weitere Abklärungen erstellen.  
 
4.5.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde nach der Geburt des zweiten Kindes weiterhin zu 90 % erwerbstätig sein würde, noch, dass sie das Arbeitspensum reduziert hätte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt die beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 9C_129/2019 vom 5. Juni 2019 E. 6.3). Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mangels ausgewiesener revisionsrechtlich relevanter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verneint hat. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla