Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_779/2023
Urteil vom 20. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse SPIDA,
Bergstrasse 21, 8044 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 (200 23 126 AHV).
Sachverhalt:
A.
A.________ war von 2017 bis 2019 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG, welche seit ihrer Gründung im 1982 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse SPIDA angeschlossen war. Am xxxx 2019 wurde über die B._______ AG der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde am xxxx 2020 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse SPIDA A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 48'072.47 für die Beitragsjahre 2018 und 2019; sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. November 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Es sei festzustellen, dass er nicht zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 48'072.47 für die Beitragsjahre 2018 und 2019 verpflichtet sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
1.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 48'072.47 bejahte.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat - nicht offensichtlich fehlerhaft und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1) - festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 48'072.47 durch entgangene Sozialversicherungsbeiträge entstanden ist, was vor Bundesgericht nicht bestritten wird.
4.
4.1. In Bezug auf die Widerrechtlichkeit legte das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil dar, die B.________ AG sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 und 35 Abs. 2 AHVV nicht nachgekommen, was eine Widerrechtlichkeit darstelle.
4.2. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung entspricht im Abschnitt "C. Widerrechtlichkeit" über weite Teile wortwörtlich derjenigen, welche der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eingereicht hatte. Sie setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese nicht bundesrechtskonform sein sollten. Insofern genügt die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 mit Hinweisen); es ist demnach insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. oben E. 1.2).
5.
5.1. Bezüglich der Haftungsfrage des Verschuldens führte die Vorinstanz aus, nach der Aktenlage sei nicht erstellt, dass die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf einem bewussten, vom Verwaltungsrat der B.________ AG gestützt auf ausreichende Informationen und einen in einem korrekten Verfahren getroffenen unternehmerischen Entscheid beruht habe. Es fehlten auch konkrete Angaben darüber, welche wesentlichen Drittforderungen für das Überleben der Gesellschaft befriedigt worden seien. Schliesslich habe es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden finanziellen Engpass gehandelt, bei dem ein kurzfristiges Zurückhalten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Überbrückung rechtsprechungsgemäss entschuldbar sein könnte.
5.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht geltend. Der Verwaltungsrat der B.________ AG habe - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - mehrfach auf Basis eines bewusst getroffenen unternehmerischen Entscheids versucht, bei ungenügender Liquidität für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen zu befriedigen. Er könne jedoch keine diesbezüglichen Beweismittel vorlegen, da die Akten der B.________ AG im Rahmen des Konkursverfahrens vom zuständigen Konkursamt beschlagnahmt worden seien. Sein Sohn, A.B.________, der die B.________ AG im xxxx 2017 erworben hatte, habe zudem einen Rechtsanwalt mandatiert, um gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG, C.________, rechtlich vorzugehen. Als der betreffende Rechtsanwalt die Kanzlei verlassen habe, seien die Akten nicht mehr auffindbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, die Konkursakten von Amtes wegen einzuholen; durch den Verzicht darauf habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz habe ebenfalls offensichtlich unrichtig festgestellt, dass konkrete Abgaben darüber fehlen würden, welche wesentlichen Drittforderungen für das Überleben der Gesellschaft befriedigt worden seien. Die Lieferanten und die Löhne der Angestellten seien stets bezahlt worden. Zudem hätten Garantiearbeiten im Umfang von rund Fr. 680'000.- geleistet sowie ausstehende Sozialabgaben aus früheren Jahren beglichen werden müssen.
5.3.
5.3.1. Rechtsprechungsgemäss kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 E. 4b). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.2 mit Hinweisen).
5.3.2. Wie dargelegt, genügt als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, dass (subjektiv) Hoffnung auf eine Sanierung des Unternehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können, was wiederum bedingt, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird (Urteil 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2). Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Vorinstanz nicht erkannt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen vermöchte weder eine allfällige fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf ein bewusstes Vorgehen des Verwaltungsrats noch eine konkrete Darlegung der befriedigten Drittgläubiger, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. oben E. 5.2), den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben E. 1.1).
5.4. Im Übrigen gilt bei feststehender Widerrechtlichkeit die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (Urteil 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 177 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (Urteil 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat aktengemäss im vorinstanzlichen Verfahren keine Edition der Konkursakten beantragt, obschon er geltend macht, diese könnten seine Argumentation belegen (vgl. oben E. 5.2).
5.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, für ihn als nicht operativ tätiges Verwaltungsratsmitglied habe kein dringender Handlungsbedarf bestanden; er habe keine Überwachungspflicht verletzt. Diesbezüglich setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pflichten eines Verwaltungsratsmitglieds auseinander, weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist (vgl. oben E. 4.2).
5.6.
5.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der ehemalige Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, C.________, habe seinem Sohn A.B.________ bei der Übernahme des Unternehmens hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesellschaft falsche Tatsachen vorgespiegelt. Das Verschulden von C.________ wiege derart schwer, dass dasjenige des Beschwerdeführers in den Hintergrund trete und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheine. A.B.________ habe sich zudem entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf mündliche Zusagen von C.________ verlassen, sondern sei von diesem hinsichtlich der finanziellen Lage der B.________ AG getäuscht worden, weshalb nach Wissensstand des Beschwerdeführers ein Verfahren gegen C.________ eingeleitet worden sei.
5.6.2. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4).
Vorliegend ist einerseits zu beachten, dass C.________ für die im strittigen Zeitraum (2018 und 2019) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge kein solidarisch Haftpflichtiger sein kann, da er am xxxx 2017 aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG ausschied. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer zwar, dass A.B.________ sich lediglich auf mündliche Zusagen von C.________ verlassen und damit grobfahrlässig gehandelt haben soll, legt aber nicht dar, inwiefern diese Feststellung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein soll.
6.
In Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften einerseits und dem Schadenseintritt andererseits legt der Beschwerdeführer einzig dar, dass mangels Grobfahrlässigkeit auch der Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Das kantonale Gericht hat den Kausalzusammenhang bejaht, was nicht zu beanstanden ist.
7.
Der Eintritt der Verjährung wurde von der Vorinstanz verneint, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
8.
Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 48'072.47 für die Beitragsjahre 2018 und 2019 verpflichtet hat.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli