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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_133/2025  
 
 
Urteil vom 20. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Brütten, vertreten durch die Sozialkommission, Brühlstrasse 5, 8311 Brütten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025 (VB.2025.00026). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen. 
 
3.  
Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf bei gleichbleibend leichtsinniger Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel