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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.172/2003 /bmt 
 
Urteil vom 20. April 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
E.________ 
(vormals: K.________, vormals: K.________ AG), 
G.________ AG, 
(vormals: P.________ AG, vormals: F.________ AG), 
Beklagte und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14. April 1994 erwarb A.________ (Kläger) von der B.________ AG 9000 Namenaktien der C.________ AG entsprechend 100 % des Aktienkapitals zum festen Preis von Fr. 1 Mio., wovon der Kläger bei Vertragsunterzeichnung Fr. 850'000.-- per Barcheck zahlte. Der Restkaufpreis von Fr. 150'000.-- wurde in drei Tranchen von je Fr. 50'000.-- per 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 fällig gestellt. Bei Vertragsunterzeichnung wurden dem Kläger sämtliche Aktien ausgehändigt. 
Art. 2 Abs. 1 des Kaufvertrages lautet unter dem Titel "Vertragsgrundlagen" wie folgt: 
"Der Kaufvertrag basiert auf der von der Revisionsstelle kontrollierten Bilanz der C.________ AG per 31. Dezember 1993 gemäss Anhang A. 
 
Die Verkäuferin und der Verwaltungsrat der C.________ AG bestätigen und garantieren, dass diese Bilanz- und Erfolgsrechnung vollständig und richtig ist und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen bilanziert und bewertet worden ist. Sie bestätigen und garantieren insbesondere, dass aus dieser Bilanz sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der C.________ AG per Bilanzstichtag hervorgehen." 
In Art. 3 des Vertrages übernahm die Verkäuferin verschiedene Gewährleistungen. Gemäss Art. 3 Ziff. 14 Abs. 2 waren allfällige Beanstandungen vom Käufer innert drei Monaten nach Kenntnisnahme geltend zu machen. 
B. 
Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 rügte der Kläger gegenüber der Verkäuferin und ihren Verwaltungsräten Mängel bei der Lagerbewertung, indem er erklärte, es seien Ladenhüter im Gesamtwert von Fr. 362'843.21 vorhanden, und die zugesicherten stillen Reserven von rund Fr. 300'000.-- bestünden nicht. Er stellte eine Anzahl von Fragen und bat um Stellungnahme. Im nachfolgenden Briefwechsel wurden die Rügen zurückgewiesen. Es kam zu keiner Einigung. 
C. 
Die B.________ AG wurde am 21. Oktober 1994 von der K.________ AG übernommen. Diese firmierte in der Folge als "K.________" und nunmehr als "E.________" (Beklagte 1). Am 28. Dezember 1994 kam es zur Zession der Restkaufpreisforderung von Fr. 150'000.-- an die F.________ AG, welche in der Folge als "P.________ AG" und nunmehr als "G.________ AG" firmiert (Beklagte 2). Der Kläger erhielt spätestens am 18. Januar 1995 von der Abtretung Kenntnis. 
D. 
Mit Zahlungsbefehlen vom 7. April 1995 betrieb der Kläger die K.________ AG, die B.________ AG sowie deren Verwaltungsräte H.________ und I.________ persönlich für je Fr. 495'000.-- nebst 5 % Zins seit 14. April 1994. Alle Betriebenen erhoben Rechtsvorschlag. Am 25. April 1995 liess die F.________ AG ihrerseits den Kläger für die noch offene und fällige Kaufpreisrestanz von Fr. 50'000.-- nebst 7 % Zins seit 1. Januar 1995 betreiben. Auch der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Er klagte am 12. Mai 1995 vor Bezirksgericht See gegen die Beklagten mit den Rechtsbegehren, 
A. Klage: 
1. Es sei festzustellen, dass die Restkaufpreisforderung der Beklagten von Fr. 150'000.--, fällig in 3 Tranchen von je Fr. 50'000.-- am 31.12.94, 31.12.95 und 31.12.96, aus dem Kaufvertrag über 9000 NA C.________ AG vom 14.4.94 zwischen der B.________ AG SZ als Verkäuferin und dem Kläger als Käufer, Art. 4 Ziff. 3, nicht besteht und deren Abtretung vom 28.12.94 durch die B.________ AG an die Beklagte 2 gemäss ihrer Notifikation vom 5.1.95 an den Kläger nichtig oder ungültig bzw. rechtlich unwirksam ist und dass der Kläger die Fr. 150'000.-- weder der einen noch der anderen Beklagten schuldet. 
2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 181'850.-- nebst 5 % Zins seit 14.4.94 zu bezahlen und in diesem Betrage sei der Rechtsvorschlag der Beklagten 1 in der Betreibung Nr. 1..... des Betreibungsamtes S.________ vom ** 1995 aufzuheben; unter Vorbehalt des Nachklagerechts für die den Klagebetrag übersteigende Forderung des Klägers. 
 
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 
Die Beklagten verlangten widerklageweise im Wesentlichen die Zahlung der noch offenen Kaufpreisschuld. 
 
Mit Urteil vom 3. November 2000 entschied das Bezirksgericht See was folgt: 
"1. -:- 
1.1 Die Beklagte 1, die K.________ AG, wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 95'365.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. September 1994 zu bezahlen. 
1.2 Auf die Feststellungsklage des Klägers gegenüber der Beklagten 1 gemäss Ziffer 1 der Klage wird nicht eingetreten. 
1.3 Auf die Widerklage der Beklagten 1 gegenüber dem Kläger wird nicht eingetreten. 
2.1 Die Widerklage der Beklagten 2, der F.________ AG gegenüber dem Kläger wird abgewiesen. 
2.2 Es wird festgestellt, dass die Restkaufpreisforderung der Beklagten 2 von Fr. 150'000.-- aus dem Kaufvertrag über 9000 Namenaktien der C.________ AG vom 14. April 1994, zwischen der B.________ AG als Verkäuferin und dem Kläger als Käufer nicht besteht. 
 
Im Weiteren wird das Feststellungsbegehren des Klägers gegen die Beklagte 2 gemäss Ziff. 1 der Klage abgewiesen." 
E. 
Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 22. April 2003 die Beklagte 1, dem Kläger Fr. 88'093.80 nebst Zins zu 5 % seit 20. September 1994 zu bezahlen, und es beseitigte in diesem Umfang deren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1..... des Betreibungsamtes S.________. Im Übrigen wies es Berufung und Anschlussberufung ab. 
Eine gegen dieses Urteil von den Beklagten geführte Beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 9. Dezember 2003 abgewiesen. 
F. 
Die Beklagten haben das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2003 auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten 2 Fr. 150'000.-- nebst Betreibungskosten und 7 % Zins seit dem 1. Januar 1995 auf Fr. 50'000.--, seit dem 1. Januar 1996 auf Fr. 100'000.-- und seit dem 1. Januar 1997 auf Fr. 150'000.-- zu bezahlen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags des Klägers in der gegen ihn geführten Betreibung. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Aus den Vorbringen muss mindestens hervorgehen, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Daher ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts) erhoben (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 390 E. 1f S. 393, je mit Hinweisen). 
 
Soweit die Beklagten diese Grundsätze missachten, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das gilt namentlich für ihre Vorbringen zur Frage der Einhaltung der Bewertungsvorschriften gemäss Art. 666 OR, da sich daraus nichts für den Ausgang des Verfahrens ergibt. 
2. 
Bei der C.________ handelt es sich um ein u. a. mit Teppichen, Wandbelägen und Trennwänden handelndes Unternehmen. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Bewertung des Warenlagers. Die Klage beruht auf einem kaufrechtlichen Minderungsanspruch des Klägers. Vor Vorinstanz berechnete er seine Forderung entsprechend dem vom Bezirksgericht wegen der im Lager vorhandenen Ladenhüter ermittelten Minderwert von Fr. 245'365.--, von dem er die Kaufpreisrestanz von Fr. 150'000.-- abzog, was einen Rückforderungsbetrag von Fr. 95'365.-- ergab. Zusätzlich machte er Fr. 86'485.-- als Anteil an die fehlenden stillen Reserven von Fr. 290'000.-- geltend, was den gesamten Klagebetrag von Fr. 181'850.-- ergab. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass mit Bezug auf das bilanzierte Aktivum "Fertige Waren" ein Wert von Fr. 745'367.-- zugesichert war, wogegen der Kaufvertrag vom 14. April 1994 keine Zusicherung stiller Reserven im Betrag von Fr. 300'000.-- über den Bilanzwert hinaus enthielt. In eingehender Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz gestützt auf Expertisen zum Schluss, die unter den fertigen Waren befindlichen Tapeten hätten einen Minderwert von Fr. 100'000.-- aufgewiesen, die Inventarposition Teppiche einen solchen von Fr. 10'370.80. Insoweit ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. 
3. 
Die Beklagten haben im kantonalen Verfahren geltend gemacht, ein allfälliger Minderwert der vorhandenen Waren sei wettgemacht worden, weil die Bilanzposition "fertige Waren" aktivierbare Kosten (Löhne und gewisse Fertigungsgemeinkosten) und damit stille Reserven enthalten habe. Der Kläger bestritt dies mit der Behauptung, Fertigungslöhne und Gemeinkosten seien bereits aufgerechnet worden. Für die Behauptung der Beklagten, ein festgestellter Minderwert für Liquidationsware werde durch Aufrechnung stiller Reserven auf dem verbleibenden Warenlager kompensiert, auferlegte die Vorinstanz die Beweislast der Beklagten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Kläger habe sowohl bewiesen, dass die Beklagte ihre Zusicherung, wonach in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen bilanziert worden sei, nicht eingehalten habe, als auch, dass das Warenlager wegen Liquidationsware einen Minderwert aufweise. Wenn sich die Beklagten gegen einen entsprechenden Abzug zur Wehr setzten, indem sie das Vorhandensein stiller Reserven im dargelegten Sinne behaupteten, um diese stillen Reserven alsdann gegen den vom Kläger nachgewiesenen Minderwert aufzurechnen, seien sie für diese Verrechnungsposition beweispflichtig. 
 
Was das Ergebnis der Beweisführung anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, weder auf die erstinstanzliche noch auf die im Berufungsverfahren angeordnete Ergänzungsexpertise könne abgestellt werden, weil der Ausgangspunkt bildende Anrechnungssatz nicht belegt bzw. der gewählte Ansatz fragwürdig sei, wie der Experte selbst erwähne. Die Behauptung der Beklagten, es lägen stille Reserven vor, die es mit dem Wert der Ladenhüter zu verrechnen gelte, sei unbewiesen geblieben. Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob es zulässig sei, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung der stillen Reserven vorzunehmen. Sie lehnte dies ab, weil der Nachweis stiller Reserven möglich gewesen wäre, sofern in der Betriebsbuchhaltung die Laufmeterzahlen erhoben worden wären. Dass diese nicht mehr verfügbar seien, habe die Beklagte, die bis zum Verkauf dafür zuständig gewesen sei, zu verantworten. Es sei daher kein Anwendungsfall gemäss Art. 42 Abs. 2 OR gegeben. 
4. 
Die Beklagten werfen der Vorinstanz in der Berufung vor, Art. 8 ZGB und Art. 197 OR dadurch verletzt zu haben, dass sie ihnen die Beweislast für das Vorhandensein kompensationsfähiger stiller Reserven auferlegt habe. 
4.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Aus dieser Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht ergibt sich nach überwiegender Auffassung, dass grundsätzlich das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend ist. Dieses Verhältnis bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. So hat grundsätzlich das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. Die Erfüllung der Vertragspflicht hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 128 III 271 E. 2 a/aa S. 273, mit Hinweisen). 
 
Dagegen schreibt Art. 8 ZGB dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind, und schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und mit Gewissheit davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten diese Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 130 III 113 nicht publ. E. 2.2; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen). 
4.2 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; E. 1 hiervor) hervorhob, hat der Kläger nachgewiesen, dass das gemäss Bilanz ausgewiesene Aktivum "Fertige Waren" sich um den Minderwert vorhandener Liquidationsware reduzierte, dass mithin der klägerischerseits behauptete Mangel bestand. Wenn die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in diesem Umfang zur Minderung berechtigt ist, und sich dazu auf stille Reserven berufen, sind sie es, die aus dem behaupteten Vorhandensein stiller Reserven Rechte ableiten, indem sie in diesem Umfang gehörige Erfüllung behaupten, weshalb sie dafür nach Art. 8 ZGB die Beweislast trifft. Die Vorinstanz hat die dargelegten Grundsätze des Bundesrechts daher richtig angewendet. Die Beklagten räumen denn auch ein, wenn der Nachweis des Minderwerts gegenüber dem Bilanzwert des Fertigwarenlagers erbracht sei, käme die von der Vorinstanz vorgenommene differenzierte Beweislastverteilung zum Tragen. Sie übersehen jedoch, dass nach der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz genau diese von ihnen erwähnte Voraussetzung eingetreten ist. Hinzu kommt, dass es nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz aus Gründen, welche den Beklagten zuzurechnen sind, nicht mehr möglich ist, den Beweis für die von den Beklagten behaupteten stillen Reserven zu erbringen. Das angefochtene Urteil hält insoweit vor Bundesrecht stand. 
5. 
Die Vorinstanz hat den Antrag der Beklagten auf Beizug der Jahresrechnungen 1994 und 1995 abgelehnt. Nach Auffassung der Vorinstanz waren die erwähnten Abschlüsse nicht geeignet, um den Beweiswert der Expertise mit Bezug auf den Minderwert wegen Ladenhütern bei den Tapeten zu beeinträchtigen. Die Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels gehört zur Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (E. 1 und 4.2 hiervor). Soweit die Beklagten in der Berufung rügen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung ihres Beweisantrags auf Beizug der erwähnten Jahresrechnungen Art. 8 ZGB verletzt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung warf die Vorinstanz den Beklagten vor, sie hätten die Aussagen des Gutachters O.________ nicht vollständig zitiert. Was die Beklagten in der Berufung hiergegen sowie gegen die übrige Würdigung des Gutachtens O.________ einwenden, ist daher nicht zu hören. 
6. 
Schliesslich rügen die Beklagten als Verletzung ihres Rechts zum Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB, dass ihnen der Experte R.________ wegen fehlerhafter Vorladung die Teilnahme an der Besichtigung der Waren in den Räumen der C.________ AG verunmöglicht habe. 
 
Ob die Parteien Anspruch darauf haben, an einem vom Experten durchgeführten Augenschein teilzunehmen, und auf welche Weise sie vom Ortstermin in Kenntnis zu setzen sind, beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht. Die Beklagten haben sich in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf einen Verstoss gegen Normen der Zivilprozessordnung berufen. Deren Anwendung kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüft werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). 
7. 
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2004 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: