Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.112/2006 /ggs
Urteil vom 20. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf,
gegen
Rolf von Felten, Staatsanwalt, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
9. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ ist eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung usw. hängig.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den in der Untersuchung amtierenden Staatsanwalt von Felten. Mit Entscheid vom 9. Februar 2006 ist der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn auf das als missbräuchlich erachtete Begehren nicht eingetreten.
B.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig stellt er das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass insbesondere die vom Amtsgericht Solothurn-Lebern auf den 6./7. März 2006 angesetzte Hauptverhandlung zu untersagen sei.
Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2006 beantragt X.________ die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. Mit Rücksicht auf dieses Gesuch teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 23. März 2006 mit, es werde einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern habe am 6. und 7. März 2006 mit dem abgelehnten Staatsanwalt Rolf von Felten stattgefunden und das Urteil sei inzwischen verkündet. Alle Anträge des Beschwerdeführers seien vom Gericht abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilt X.________ mit, er habe gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts appelliert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174 mit Hinweis).
2.
Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Es ist zu prüfen, ob diese Eintretensvoraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
2.1 Der angefochtene Entscheid des Oberstaatsanwalts enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen den Nichteintretensentscheid auf das Ausstandsbegehren ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben (§ 98 Abs. 3 GO)".
Ein Blick in das Gesetz des Kantons Solothurn über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO) zeigt, dass diese Rechtsmittelbelehrung falsch ist. Über das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren entscheidet, wenn es gegen einen Staatsanwalt gerichtet ist, der Oberstaatsanwalt (§ 98 Abs. 1 lit. b GO). Gemäss § 98 Abs. 3 GO (Fassung vom 5. November 2003) ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - gegen Entscheide nach § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts zulässig. Damit wurde der kantonale Instanzenzug im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz.
2.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Wer die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen. Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Lektüre des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte. Indes wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 106 Ia 13 E. 3 S. 16 ff.; 112 Ia 305 E. 3 S. 310; 117 Ia 421 E. 2a S. 422).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Weiterzugsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids mit einem kantonalen Rechtsmittel wie dargelegt ohne weiteres klar aus dem Text des Solothurner Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Deshalb steht der Grundsatz von Treu und Glauben einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts nicht entgegen.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde vom 28. Februar 2006 ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 OG an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ( Art. 156 und 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2006 wird dem Obergericht des Kantons Solothurn zur Behandlung überwiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: