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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_88/2009 
 
Urteil vom 20. April 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. März 2009 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 27. November 2008 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Strafanzeige von X.________ wegen übler Nachrede nicht ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung 6. Februar 2009 das Gesuch ab und forderte X.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. Februar 2009 Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2009 ab. Die Beschwerdekammer führt zusammenfassend aus, dass die Auffassung des Staatsanwaltes, wonach die Tatbestandsmässigkeit nicht gegeben sei, nachvollziehbar erscheine. Ausserdem würde für das Verhalten des Beschuldigten ein Rechtfertigungsgrund vorliegen und es sei zweifelhaft, ob der Strafantrag den formellen Voraussetzungen zu genügen vermöge. Die Auffassung des Präsidenten der Beschwerdekammer, wonach die Beschwerde nach einer vorläufigen Prüfung als aussichtslos erscheine, sei demnach nicht zu beanstanden. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 4. April 2009 (Postaufgabe 6. April 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer geht mit seinen Äusserungen nicht auf die Ausführungen der Beschwerdekammer ein. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die Beschwerdekammer in verfassungswidriger Weise zum Schluss gekommen sein soll, die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde müsse als äusserst gering eingeschätzt werden, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten sei. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli