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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_309/2009 
 
Urteil vom 20. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. April 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft insbesondere die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, dass der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt willkürlich ist (BGE 134 II 244 E. 2.2). Hinweise auf die Akten reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. 
Der Beschwerdeführer bringt nebst einem unzulässigen Hinweis auf die "Gerichtsunterlagen" in der Beschwerde selber nur vor, die Vorinstanz "praktiziert im Zusammenhang mit behördlichen Sachen das Ignorieren und Umgehen von eingereichten realitätsbedingten Fakten und Beweismitteln, um so die behördliche Unschuld im Zusammenhang mit behördlichen Sachen unlegal zu konstruieren, was resultierend zu solchen Urteilen führt". Diese allgemein gehaltene Rüge genügt zur Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn