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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_186/2010 
 
Verfügung vom 20. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Oberland, 
Dienststelle Oberland West, 
Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die mit dem Beschwerderückzug gestellten weiteren Begehren infolge der Abschreibung gegenstandslos werden, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann