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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_207/2011 
 
Urteil vom 20. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andras Pakay, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Amr Abdelaziz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. Juni 2010 zur Zahlung von EUR 330'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Februar 2011 deren Beschwerde abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht eine vom 25. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Handelsgerichts und den Beschluss des Kassationsgerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass das Kassationsgericht die Rechtsschrift samt einem Begleitbrief vom 28. März 2011 an das Bundesgericht schickte; 
 
dass diese Sendung am 29. März 2011 beim Bundesgericht einging; 
 
dass eine Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschluss des Kassationsgerichts der damaligen schweizerischen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 zugestellt wurde; 
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 28. März 2011 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 28. März 2011 nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 und BGE 134 II 244 E. 2.4.2); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin