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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_231/2011 
 
Urteil vom 20. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zustellung eines Zahlungsbefehls; Gebühr, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 13. Juli 2010 liess die X.________ AG dem Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen Z.________ über Fr. 168.-- zuzüglich Zinsen zukommen. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl konnte dem Betriebenen trotz zwei Versuchen nicht ausgehändigt werden. Am 6. August 2010 leistete er schliesslich einer an seiner Haustüre angebrachten Abholungseinladung Folge und holte den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt persönlich ab. 
 
B. 
Die X.________ AG erhielt am 11. August 2010 vom Betreibungsamt eine Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 54.--, nämlich Fr. 30.-- für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und je Fr. 12.-- für die beiden erfolglosen Zustellungsversuche an den Betriebenen. Dagegen gelangte sie an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, welches die Beschwerde teilweise guthiess, nur einen Zustellungsversuch berücksichtigte und die Gebührenrechnung infolgedessen auf insgesamt Fr. 42.-- herabsetzte. Mit Beschluss vom 14. März 2011 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der X.________ AG gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. März 2011 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Festsetzung der Gebührenrechnung vom 11. August 2010 auf insgesamt Fr. 25.--. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen den letztinstanzlich ergangenen Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
 
1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochten Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Tatsachen und Beweismittel sind in der Regel nicht zulässig und neue Begehren werden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt (Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangte bereits vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zumindest sinngemäss die Herabsetzung der Gebührenrechnung auf Fr. 25.--. Sie wandte sich an dieser Stelle ausschliesslich gegen die Berechnung der Zustellungskosten. Indes stellte sie im kantonalen Verfahren die Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht in Frage. Diese Bestreitung erfolgt erst im bundesgerichtlichen Verfahren. Unter der Geltung von altArt. 19 SchKG bzw. Art. 78 ff. OG konnten nicht erstmals Positionen einer Gebührenrechnung in Frage gestellt werden (Urteil 7B.99/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2b). Nichts anderes gilt nach BGG. Das entsprechende Begehren vor Bundesgericht führt zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes und ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. 
 
2. 
Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dass es sich beim Zahlungsbefehl um eine Betreibungsurkunde handelt, steht zweifelsfrei fest (BGE 120 III 57 E. 2a S. 58). Das Betreibungsamt hat diese zwingende Regelung zu beachten, zumal die korrekte Zustellung der Betreibungsurkunde für das Zwangsvollstreckungsverfahren von grosser Bedeutung ist (ANGST, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 64). Zwar erweist sich die in der Praxis häufig gewählte Form der Abholungseinladung als zulässig, da sie den Betriebenen nur informiert, aber nicht verpflichtet (BGE 136 III 155 E. 3.1 S. 156, mit Hinweisen). Daraus lässt sich in keinem Fall eine Pflicht des Betreibungsamtes ableiten, auf diese Weise vorzugehen, und dem Betriebenen steht auch kein solcher Anspruch zu. 
 
2.1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab festgestellt, dass der Betreibungsbeamte den Betriebenen am 13. Juli 2010 an seiner Privatadresse nicht angetroffen hatte und ihm daher den Zahlungsbefehl nicht aushändigen konnte. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG habe das Betreibungsamt für diesen Versuch zu Recht eine Gebühr von Fr. 12.-- in Rechnung gestellt. Damit sei die Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 42.-- nicht zu beanstanden. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Zustellungsgebühr, weshalb diese vorliegend nicht zu überprüfen ist. Hingegen vertritt sie die Ansicht, eine solche dürfe grundsätzlich nicht erhoben werden. Ein Zustellungsversuch liege gar nicht vor, da eine berufstätige Person kaum je tagsüber zu Hause angetroffen werden könne. Ob diese Behauptung der heutigen Realität entspricht, kann offen bleiben. Geht der Betreibungsbeamte wie im konkreten Fall vor, so tut er dies in Beachtung von Art. 64 SchKG. Kann die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen nicht erfolgen, so liegt ein blosser Versuch vor, der nach Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG gebührenpflichtig ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Levante