Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
        
          2C_261/2015 
      
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  Verfügung vom 20. April 2015
  
 
    
  II. öffentlich-rechtliche Abteilung
  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
    
  gegen
  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 
Gegenstand 
Staatshaftung (Schadenersatz), 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Februar 2015. 
    
  Nach Einsicht
  
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 betreffend Schadenersatzforderung gegen FINMA (Staatshaftung), 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2015, womit er erklärt, "diese Klage umfassend" zurückzuziehen, 
    
  in Erwägung,
  
 
dass das Verfahren gestützt auf 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind (Art. 65 sowie 
    
  verfügt der Präsident:
  
 
    
  1. 
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
    
  2. 
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
    
  3. 
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2015 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Zünd 
Der Gerichtsschreiber:    Feller