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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_257/2018  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ und C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung für Unterhaltsbeiträge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Februar 2018 (ZK 18 33 ZK 18 35). 
 
 
Sachverhalt:  
Auf Gesuch von B.________ und C.________ hin wies das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 11. Januar 2018 die Arbeitgeberin bzw. die Arbeitslosenkasse von A.________ zur Überweisung von Geldbeträgen für Unterhaltsleistungen an. 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, unter Bestätigung der Schuldneranweisung. 
Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Posteingang 20. März 2018) bat A.________ beim Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Nachfrist zur Verbesserung. Er hielt fest, dass er seit dem 22. Februar 2017 ununterbrochen krank geschrieben und nur eingeschränkt handlungsfähig sei. 
Mit Schreiben vom 21. März 2018 forderte ihn das Bundesgericht auf, sich innert Beschwerdefrist zu äussern, ob es sich um die Ankündigung einer Beschwerde oder eine eigentliche Beschwerdeanhebung handle. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Prozessarmut durch Unterlagen zu dokumentieren. Ferner wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, aber ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden kann, wobei zum Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ein allgemeines Arztzeugnis, mit welchem unspezifisch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, nicht ausreichen würde, sondern ein ärztliches Zeugnis beizubringen wäre, welches sich detailliert dazu äussert, in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen und inwiefern eine absolute Unmöglichkeit bestand, selbst zu handeln oder aber einen Vertreter mit den nötigen Handlungen zu betrauen. 
A.________ liess nicht mehr von sich hören. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe vom 15. März 2018 enthält weder das eine noch das andere, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde, soweit eine solche tatsächlich erhoben und nicht bloss angekündigt wurde, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indes, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsflege ohnehin auch gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli