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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1108/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. August 2017 (SBE.2017.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 13. April 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu einer Busse von Fr. 600.--. 
Der Strafbefehl wurde X.________ am 18. April 2017 zugestellt. Gleichentags bat dieser seinen Rechtsvertreter per E-Mail, gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache zu erheben. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 liess X.________ bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführen, sein Rechtsvertreter habe die Einsprachefrist verpasst. Da er kein Verschulden trage, stelle er ein Fristwiederherstellungsgesuch. 
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. 
Mit Entscheid vom 17. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ ab. 
 
C.  
X.________ beantragt sinngemäss mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Der Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. April 2017 rechtzeitig Einsprache erhoben wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 94 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz verweise auf Bundesgerichtsurteile, wonach bei der Frage, ob ein mangelndes Verschulden vorliege, ein strenger Massstab gelte. Die Entscheide würden aber einfach eine auf kantonale Strafprozessordnungen beruhende Praxis wiederholen, ohne dass geprüft werde, ob diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung der eidgenössischen Strafprozessordnung herangezogen werden könne. Insbesondere gehe die Rechtsprechung nicht auf die Frage ein, ob es dem gesetzgeberischen Willen entspreche, trotz der Streichung des Wortes "Rechtsvertreter" aus Art. 107 Abs. 1 des Vorentwurfs zur StPO das Versäumnis eines Verteidigers der Partei anzurechnen. Weiter spiele es keine Rolle, dass das ihm vorgeworfene Verhalten bloss eine Übertretung darstelle. Es gehe auch darum, dass solche Übertretungen im Strassenverkehr zu einem Führerausweisentzug führen würden und sich bei einer allfälligen weiteren Geschwindigkeitsübertretung die Entzugsdauer erhöhe. Von einer Bagatelle könne somit keine Rede sein. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Art. 94 StPO die Meinung vertreten habe, Versäumnisse eines Verteidigers seien seiner Klientschaft nicht anzurechnen. Ihm sei ein faires Verfahren verunmöglicht worden, was ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine säumige Partei (vgl. Art. 93 StPO) die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus dem Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; 6B_530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Im Rahmen einer notwendigen Verteidigung ist das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dem Beschuldigten aber dann nicht anzurechnen, wenn es sich dabei um eine grobe Nachlässigkeit wie ein krasses Fristversäumnis handelt und dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 I 284; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie hier, bei einer Übertretung, das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung verneint, von einer Bagatelle ausgeht und das Fristversäumnis durch den Anwalt des Beschwerdeführers diesem anlastet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Entscheid S. 5 ff. E. 2.3.2 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung aktuell und es besteht kein Anlass davon abzuweichen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini