Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_70/2018  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann. 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2017 
(200 17 290 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1990 geborene A.________ meldete sich im Juli 2008 nach einem im Juli 2007 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter anderem gestützt auf das im UV-Verfahren eingeholte Gutachten vom 12. August 2015 der Abklärungsstelle B.________ verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 15. Februar 2017 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. Dezember 2017 und die Verfügung vom 15. Februar 2017 seien aufzuheben, und es sei ihr ab August 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Die Versicherte reicht eine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen unter anderem die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid sich ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), können nicht durch diese Erkenntnis veranlasst worden sein, weshalb sie von vornherein unzulässig sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte E-Mail des neuropsychologischen Gutachters der Abklärungsstelle B.________ vom 10. Januar 2018 hat daher unbeachtlich zu bleiben.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf die Expertise der Abklärungsstelle B.________ vom 12. August 2015 zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % ausgegangen ist und infolgedessen unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 36 % einen Rentenanspruch verneinte (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Verwaltungsgericht stellte fest, aus dem Gutachten gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei einer Präsenzzeit von 80 % eine Leistung von 80 % erbringen könne. Damit ergebe sich für die angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 64 % und nicht 60 %, wie in der Expertise fälschlicherweise berechnet. Da den Gutachtern offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen sei, habe auch auf eine präzisierende Nachfrage bei diesen verzichtet werden können.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln geltend. Die Gutachter hätten mehrmals explizit festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Die Expertise sei diesbezüglich unmissverständlich formuliert. Selbst wenn sie sich hinsichtlich dieser Frage als nicht eindeutig erweisen würde, hätte die Vorinstanz zumindest berechtigte Zweifel haben und Rücksprache mit den Gutachter nehmen müssen.  
 
3.3. Die Experten zogen zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit folgendes Fazit: "Insgesamt erscheint es uns deshalb medizinisch ausgewiesen, weiterhin von einer zumutbaren zeitlichen Belastbarkeit von 80 % auszugehen, mit zusätzlicher Leistungseinschränkung von 20 %, sodass gesamthaft für die angepasste Tätigkeit als kaufmännische Angestellte von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist." Die Formulierung im ersten Satzteil könnte in dem Sinne verstanden werden, dass sich der 20 %-Abzug auf das 80 %-Pensum bezieht, was (rein rechnerisch) eine Arbeitsfähigkeit von 64 % ergeben würde. Gleiches gilt für die Aussage der Experten an anderer Stelle, wonach die zeitliche Pensumsreduktion auf 80 % medizinisch begründbar sei, "ebenso der weitere 20 %-ige Abzug für die zusätzliche qualitative Leistungsminderung". Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht nur an erwähnter Stelle, sondern auch andernorts, wiederholt auf 60 % beziffert wurde. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres von einem Rechnungsfehler der Gutachter ausgehen. Sie hätte sich vielmehr veranlasst sehen müssen, in Bezug auf diese unklaren Formulierungen Rücksprache mit den Gutachtern zu nehmen. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit beruhen somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und erweisen sich daher als bundesrechtswidrig (E. 1.1). Die Sache ist an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung einer Stellungnahme bei den Gutachtern über die Beschwerde neu entscheidet.  
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Invalideneinkommen, insbesondere zum Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75), nicht eingegangen zu werden. 
 
4.   
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Mithin hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger