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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_231/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
betroffenes Kind. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, persönlicher Verkehr, Weisungen. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Dezember 2020 (KES 20 674). 
 
 
Sachverhalt:  
B.________ und A.________ sind die (damals unverheirateten) Eltern der am 27. April 2011 geborenen Tochter C.________. Sie haben sich bereits vor deren Geburt getrennt und die Kontakte zwischen Vater und Tochter gaben von Beginn weg Anlass zu Streitigkeiten. Heute sind beide Elternteile verheiratet und haben aus der jeweiligen Beziehung mehrere Kinder. 
Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ordnete die KESB Thun jährlich vier begleitete Erinnerungskontakte an, wobei es schwierig war, diese überhaupt teilweise durchzuführen. 
Mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ordnete die KESB Seeland unbegleitete Besuche alle zwei Wochen an, zuerst von einem Tag, dann von zwei Tagen und schliesslich mit Übernachtung. Sodann wies sie die Mutter mit Entscheid vom 28. Juli 2020 an, C.________ für die Besuche jeweils nach Vorgabe der Beistandsperson zu übergeben. 
Gegen beide Entscheide erhob die Mutter eine Beschwerde. Darauf ordnete die KESB am 2. September 2020 für die Zeit des Beschwerdeverfahrens vierzehntäglich begleitete Besuche von vier Stunden an. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter eine weitere Beschwerde. 
 
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 (Ausfertigung am 1. März 2021) regelte das Obergericht des Kantons Bern den persönlichen Verkehr dahingehend, dass der Vater die Tochter alle zwei Monate begleitet für einen halben Tag treffen kann, und beauftragte die KESB Seeland, eine Begleitperson zu organisieren; im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 19. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, die KESB solle ihre Arbeit normal weiterführen dürfen, für C.________ sei ein eigener Rechtsbeistand einzusetzen, bei einer Gerichtsverhandlung vor der KESB sollen sich auch die Beistände und die Schwiegergrossmutter äussern dürfen, es sei das gemeinsame Sorgerecht zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat Begehren zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), welche aber nicht neu sein dürfen (Art. 99 Abs. 2 BGG), denn der Anfechtungsgegenstand kann nicht über denjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehen; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
Beschränkt auf den Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde sodann eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Ein Teil der Begehren steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Zum Besuchsrecht wird kein direkter Antrag gestellt, sondern das Anliegen geäussert, die KESB gewähren zu lassen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung, in welcher die Einschränkung durch das Obergericht kritisiert wird, ist allerdings mit genügender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Normalisierung des Besuchsrechtes anstrebt und es in dem von der KESB Seeland angedachten Umfang verwirklicht wissen möchte. 
 
Indes setzt er sich mit den ausführlichen Erwägungen des 18-seitigen obergerichtlichen Entscheides (kaum bestehende Vater-Tochter-Beziehung; ablehnende Haltung von C.________, namentlich auch bei der Anhörung; massiver Loyalitätskonflikt; extreme Zerstrittenheit der Eltern und starke Abwehrhaltung der Mutter) nicht hinreichend auseinander, sondern er wirft zum einen der Referentin des angefochtenen Entscheides vor, dass sie ihm die Tochter entfremde, was ein Verbrechen an der Seele der Schutzbefohlenen sei, und die coole Zeit ausblende, die er mit der Tochter verbracht habe, sowie zum anderen der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Fachrichterin Dr. D.________, dass sie C.________ nur eine Stunde gesehen und mehr mit ihr gespielt als gesprochen habe. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Es wäre anhand einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides aufzuzeigen, inwiefern die Beschränkung auf zweimonatliche Kontakte in der vorliegenden Situation gegen Bundesrecht verstösst. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Seeland, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli