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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_284/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern, Einwohnergemeinde Riggisberg und deren Kirchgemeinden, 
alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. April 2021 (ABS 21 114 RUJ). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer führt am Obergericht des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der gegen ihn verfügten Lohnpfändung. Mit Verfügung vom 7. April 2021 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben hat. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, aus der Pfändung alleine entstünden dem Beschwerdeführer noch keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Ein (teilweiser) Verzicht auf die Ablieferung von Quoten käme hingegen einer vorweggenommenen Beschwerdegutheissung gleich, womit Gläubigerrechte beeinträchtigt wären. Auf eine stille Lohnpfändung bestehe sodann kein Anspruch, die Gläubigerin sei mit einer stillen Lohnpfändung nicht einverstanden und im Übrigen sei die Pfändung dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 24. März 2021 bereits angezeigt worden. 
 
4.   
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse und er macht geltend, er könne angesichts des vom Betreibungsamt berechneten Existenzminimums die Miete, die Krankenkassenprämie und den minimalsten Lebensunterhalt für sich und seine Lebenspartnerin nicht bezahlen. Bei alldem stützt er sich auf Sachverhaltselemente, die in der angefochtenen Verfügung keine Grundlage haben und deshalb nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Rüge, dass das Obergericht den Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt hätte, fehlt. Er wird insbesondere nicht ersetzt durch den Vorwurf der Willkür bei der Ermessensausübung und den Vorwurf der Missachtung der Menschenwürde und des Rechts auf Familienleben. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
5.   
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht auch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Er hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, verfügt aber offenbar über Unterstützung durch ein Treuhandbüro, das ihn im kantonalen Verfahren auch vertritt. Dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Im Übrigen leistet das Bundesgericht grundsätzlich keine Kostengutsprache zum Beizug eines Anwalts, zumal eine Verbesserung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht möglich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg