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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_70/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. März 2021 (RD200002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 24. November 2020 wies das Bezirksgericht Hinwil die Arbeitgeberin des rubrizierten Beschwerdeführers an, monatlich Fr. 1'192.-- auf das (näher bezeichnete) Konto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. März 2021 mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens nicht ein; es genüge nicht, bloss zu verlangen, es sei eine faire und verständnisvolle Entscheidung zu fällen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. April 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung und Rückweisung an das Obergericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach der unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), welche denn auch erhoben wird. 
 
2.   
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht überspitzten Formalismus vor und macht geltend, aus seiner Beschwerde sei klar und genügend hervorgegangen, dass er mit der Kostenauflage nicht einverstanden gewesen sei, indem er festgehalten habe, dass es nicht seine Schuld sei und er nicht die Konsequenzen tragen sollte, wenn zwei amtliche Instanzen sich nicht einigen könnten. Auch habe er sinngemäss beantragt, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen wäre, indem er festgehalten habe, dass die Anwältin seiner Ehefrau auch nicht korrekt gehandelt habe. 
 
 
4.   
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Solcher ist gegeben, wenn das Gericht formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert, weil die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11). 
 
5.   
Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237) - was übrigens auch mit Bezug auf die Beanstandung einer vorinstanzlichen Kostenregelung gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112) -, jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414), und in allgemeiner Hinsicht muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden kann; dies gilt namentlich im Rechtsmittelverfahren, weil die Rechtsmittelbehörde wissen muss, was Anfechtungsgegenstand sein soll (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). 
 
6.   
Vorliegend ging es um eine Schuldneranweisung, mithin um Geldleistungen, welche aufgrund ihrer Teilbarkeit nach dem Gesagten zu beziffern sind. Offenbar ging es dem Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren aber weniger um die Anweisung als solche, sondern primär um die Kostenfrage. Allerdings erschliesst sich dies höchstens aus einer Interpretation seiner Ausführungen, freilich nicht in klarer Weise. Mithin kann keine Rede davon sein, das Obergericht habe überspitzt formalistische Anforderungen gestellt, wenn es hinreichend klare Rechtsbegehren verlangt hat. 
 
7.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
 
8.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, (wie schon das Obergericht) von der Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli