Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_211/2022  
 
 
Urteil vom 20. April 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Martin Kaufmann, Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 23. Februar 2022 (AK.2022.55-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 27. Dezember 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Martin Kaufmann. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der früheren Funktion des Angezeigten als Kreisrichter bzw. Kreisgerichtspräsident am Kreisgericht See-Gaster. 
Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 11. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen weiter. Am 14. Februar 2022 übermittelte das Untersuchungsamt die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Zirkulationsentscheid vom 23. Februar 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus den Ausführungen des Anzeigers nicht ansatzweise ein strafrechtlich allenfalls relevanter Sachverhalt ergebe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann a uf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli