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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_201/2022  
 
 
Urteil vom 20. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 5, 
Fabrikstrasse 3, Postfach, 8031 Zürich. 
 
Gegenstand 
Adressangabe (Rückweisung eines Betreibungsbegehrens), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. März 2022 (PS220001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 5 ein Betreibungsbegehren des rubrizierten Beschwerdeführers mangels einer aktuellen Adressangabe zurück. 
 
B.  
Dagegen erhob er beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde, worauf ihm dieses mit Beschluss vom 22. November 2021 eine Nachfrist setzte, um seine aktuelle Wohnadresse zu nennen und urkundlich nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer, diese bekanntzugeben mit dem Hinweis, man habe eine Büroadresse und das genüge. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 2. März 2022 nicht ein, weil der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort bekanntgebe mit der Begründung, er sei über das Büro bei seinen Eltern erreichbar, wobei es sich hier nicht um eine eigene Geschäftsadresse, sondern um eine blosse Zustelladresse handle, welche für die Identifizierung nicht genüge; aus Art. 29a BV ergebe sich kein Anspruch auf Beurteilung des Rechtsmittels ohne Angabe einer Wohnadresse. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 21. März 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und um Anweisung des Betreibungsamtes, die von ihm angehobene Betreibung an die Hand zu nehmen. Auf die Kostenvorschussverfügung reagierte er am 7. April 2022 mit einem kaum begründeten und unbelegten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Soweit jedoch kantonales (Verfahrens-) Recht zur Anwendung kommt, gelten auch in rechtlicher Hinsicht wiederum die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, denn kantonales Recht kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden sei; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3). 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren gemachten Behauptungen wiederholt, er sei ohne Wohnsitz und wohne an unterschiedlichen Orten, da er sich in einer Art vorzeitigem Ruhestand befinde, äussert er sich in appellatorischer Weise zum Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. Nichts zur Sache tun sodann die Ausführungen zum Scheidungsverfahren. 
 
3.  
In rechtlicher Hinsicht geht es um Folgendes: Das Obergericht hat festgehalten, dass unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG kantonales Recht zur Anwendung komme, und zwar nach § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH für die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO seien in einer Klage oder in einem Rechtsmittel die Parteien zu bezeichnen; die Norm wolle sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien bestehe, wobei es namentlich um die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit wie auch der Legitimation gehe. Für die Identifizierung genüge die Angabe einer Zustelladresse nicht und im Übrigen sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 ZPO zu einem Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet. 
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich der Meinung ist, es gehe um das SchKG, welches kaum Angaben über den Gläubiger verlange und seine eigenen prozessualen Vorschriften habe, weshalb das Obergericht nicht die ZPO heranziehen dürfe, welche völlig andere Voraussetzungen kenne, verkennt er die Rechtslage: Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird abgesehen von wenigen bundesrechtlichen Minimalvorschriften aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 20a Abs. 3 SchKG durch die Kantone geregelt. Einige haben hierfür ein eigenes Gesetz erlassen, während die meisten Kantone auf das kantonale Verwaltungsverfahren oder auf die ZPO verweisen (vgl. COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 20a SchKG). Soweit ein Verweis auf die ZPO erfolgt, kommt diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung, weshalb die Kognition vor Bundesgericht ebenfalls beschränkt ist (vgl. E. 1). 
Die - vom Bundesrecht geregelte und deshalb frei überprüfbare (Art. 95 lit. a BGG) - Frage, ob für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden grundsätzlich Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, wurde vom Obergericht zutreffend beantwortet; diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. Soweit es um die inhaltlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den notwendigen Parteiangaben geht, steht nach dem Gesagten kantonales Recht zur Debatte; diesbezüglich fehlt es an substanziierten Verfassungsrügen, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet bleibt. Ungenügend ist jedenfalls der abstrakte Hinweis auf Art. 29a BV, aus welchem der Beschwerdeführer ableitet, er müsse im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden keine Wohnadresse angeben, weil seine Identitätskarte zur Identifizierung seiner Person genüge. Art. 29a BV gibt einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung, welchen der Beschwerdeführer ohne Weiteres hat; welche Parteiangaben im betreffenden Verfahren notwendig sind, wird jedoch nicht von Art. 29a BV geregelt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 5 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli