Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_57/2022
Verfügung vom 20. April 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2021 (VG.2021.00048).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 24. März 2022, worin das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Beschwerde vom 27. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 9. Dezember 2021 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli